Die gemeinnützigen Zwecke sind in Paragraf 52 AO abschließend aufgeführt. Unter anderem sind dies: die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt- und Denkmalschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports (Schach gilt als Sport), die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland, die Förderung der Tierzucht, der Pf
Quelle: AO 52