Erfolg

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr für Behinderte - Neurologisch Erkrankte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

162 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

162 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Michael Tiedtke

Unentgeltliche Beförderung im
öffentlichen Personennahverkehr für
Behinderte Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.09.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent wünscht, dass neurologisch Erkrankte, z. B. Epileptiker, die einen
Schwerbehindertenausweis haben und nicht schwer gehbehindert sind, auch den
öffentlichen Personennahverkehr kostenlos nutzen können wie schwer Gehbehin-
derte.

Der Petent führt aus, dass Epileptiker oft stark eingeschränkt seien in der Nutzung
der Verkehrsmittel. Unter bestimmten Bedingungen dürften sie nicht Auto fahren und
das Fahrradfahren könne für sie sehr risikoreich sein. Bei weiteren Strecken, z. B.
vom Vorort in die Innenstadt, seien sie oftmals auf den öffentlichen Personennahver-
kehr (ÖPNV) angewiesen und müssten dann den vollen Fahrpreis entrichten. Da der
ÖPNV in der Regel die einzige Möglichkeit der Fortbewegung darstelle, sollten diese
Menschen nicht schlechter gestellt sein als schwerst Gehbehinderte, die unentgelt-
lich fahren dürften. Parallel zur Gleichstellung mit den schwerst Gehbehinderten und
der unentgeltlicher Benutzung des ÖPNV, sollte im Schwerbehindertenausweis eine
neue Kennzeichnung eingeführt werden, z. B. N für neurologische Erkrankungen.

Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Petition gingen 162 Mitzeichnungen
und 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des Bundesmi-
nisteriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgenderma-
ßen dar:

Für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung sind neben dem Vorliegen
der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale erforderlich. Schwerbehinderte
Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Stra-
ßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden nach
§ 145 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) im ÖPNV unentgeltlich befördert.
Für das Merkmal einer erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) kommt es nach
§ 146 SGB IX darauf an, ob der schwerbehinderte Mensch in Folge einer
Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder durch Anfälle
oder durch Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere, Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß gegangen
werden. Hier gibt es also bereits die Möglichkeit, dass Epileptiker ein Merkzeichen
G erhalten und den ÖPNV unentgeltlich benutzen können.

Bei einer neurologisch bedingten Behinderung liegt eine erhebliche Beeinträchtigung
des Gehvermögens im Sinne des genannten § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX allerdings
nur dann vor, wenn diese Behinderung einen Schweregrad erreicht, der epileptischen
Anfällen mit mittlerer Häufigkeit und einem Grad der Behinderung (GdB) vom 70
entspricht (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 1996 (Az:
L 4 Vs 69/95)). Da für die anderen behinderten Menschen ebenfalls das Merkmal der
erheblichen Beeinträchtigung gilt, kann der Petitionsausschuss hier keine
Benachteiligung der neurologisch Erkrankten erkennen. Ob das Krankheitsbild des
jeweiligen neurologisch Erkrankten die genannte Voraussetzung erfüllt, hat dann die
Versorgungsverwaltung des betreffenden Bundeslandes zu beurteilen.

Soweit die Einführung eines neuen Merkzeichens N für neurologische Erkrankun-
gen in die Ausweisordnung zum Schwerbehindertengesetz in der Petition angespro-
chen wurde, so hält dies der Petitionsausschuss nicht für begründet. Die Einführung
dieses neuen Merkzeichens wäre nur dann sinnvoll und auch notwendig, wenn Men-
schen mit neurologischen Erkrankungen nach dem SGB IX oder anderen Vorschrif-

ten entsprechende nur ihnen zustehende besondere Rechte und Nachteilsausgleiche
zustünden. Dies ist aber nicht der Fall. Der im Anliegen angesprochene Fall einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bei den
neurologisch Erkrankten lässt sich ohne weiteres mit dem Merkzeichen G im
Schwerbehindertenausweis kennzeichnen. Der Petitionsausschuss empfiehlt vor diesem Hintergrund, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.


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