25.08.2013, 12:41
Weiterführende Links eingefügt
Neue Begründung: § 14 Abs.1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) regelt, dass (ohne Limit) Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen erlaubt ist. Die Rahmenvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m Abs. 1 Satz 2 BWaldG gibt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, bezüglich des Radfahrens (Reitens,…) im Walde die Einzelheiten zu regeln. Dabei können sie das Radfahren (Reiten,….) im Wald aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden (….) einschränken (dto. Abs.2).
Das Land Baden-Württemberg hat insoweit in § 37 Abs. 3 Satz 2 LWaldG geregelt, daß das Radfahren im Wald nur auf > 2m breiten Wegen, erlaubt ist (“2-Meter-Regel”). Weitergehend dürfen Waldbesitzer darüber hinaus (aber ebenfalls nur aus wichtigem Grund (… s.o.) das Radfahren im Wald einschränken (vgl. §38 Abs.1 LWaldG).
Solche Einschränkungen bzw. damit verbundene Sperrungen müssen für Betroffene, also vor allem hinsichtlich des "wichtigen Grundes", nachvollziehbar sein. Die "2-Meter-Regel" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist völlig unverständlich und grenzt pauschal, also ohne jeglichen vernünftigen oder wichtigen Grund, einen wesentlichen Anteil der Waldwege aus dem generellen Waldbenutzungsrecht aus.
Dies verstößt mangels wichtigen Grundes gegen Bundesrecht. Denn das Land überschreitet seine gesetzgeberische Kompetenz. Die "2-Meter-Regel" ist auch verfassungswidrig. Denn sie widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot, vgl. Art. 1 Abs.3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Zur Vermeidung tatsächlicher Konflikte zwischen Wanderern und Radfahrern gäbe es auch mildere Mittel als die "2-Meter-Regel". Sie widerspricht auch Art. 3c der Landesverfassung (BW), nach Maßgabe derer die Sportausübung ein Grundrecht ist. Dieses wird mit der "2-Meter-Regel" weit über das eventuell Notwendige hinaus (Übermaßverbot s.o.) eingeschränkt .
Mit der Beschränkung des Radfahrens auf Wege mit ≥ 2 Metern Breite nimmt Baden-Württemberg bundesweit eine Sonderstellung ein. In Thüringen wurde eine solche Regelung wieder abgeschafft.
Im übrigen
● fehlen wissenschaftliche Nachweise des Sinnes einer "2-Meter-Regel". Stattdessen werden damit vor allem Radfahrer und Reiter grundlos verunglimpft und pauschal kriminalisiert. Dies fördert Gegeneinander statt Miteinander im Wald. Die "2-Meter-Regel" polarisiert, schafft neue oder verstärkt bestehende Konflikte, baut sie nicht ab.
● sind Wegebreiten mangels entsprechender Geländemarken (z.B. Bordsteine) bei Waldwegen kaum meßbar. Aber Verstöße gegen die "2-Meter-Regel" sind bußgeldbewehrt, das erfordert die Meßbarkeit der 2m. Wenn es um Geld geht, ist Schluß mit "Augenmaß". "Augenmaß".
● ist Mountainbiken eine anerkannte Natursportart mit einer hervorragenden Umweltbilanz. Mountainbiker sind keine "Waldbesucher "Waldbesucher dritter Klasse"!
● lenkt die "2-Meter-Regel" v. a. Mountainbiker auf Wege, die ohnehin stärker durch andere Waldbesucher frequentiert sind. Dort ist die Unfall- und Konfliktquote höher als auf schmaleren Wegen.
● werden Waldbesitzer in ihren Rechten, über ihr Eigentum zu verfügen, also z.B. auch Waldwege mit einer Breite < 2m für Radfahrer freizugeben, eingeschränkt.
● haben sich vergleichbare Regelungen (Thüringen s.o.) nicht bewährt. In Hessen wurde 2013 eine vorbildliche Regelung unter Mitwirkung aller Waldnutzer und -benutzer auf der Grundlage gegenseitiger Rücksichtnahme gefunden.
● Zu Links und weiteren Gründen siehe auch
http://www.petition-2m-weg.ecosport.de/Material.htm
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Weitere Infos sind hier zu finden: DIMB Kampagnen Webseite
www.dimb.de/aktivitaeten/open-trails/weg-mit-2m-regel-in-bawue
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www.facebook.com/DIMB.OpenTrails
und
http://www.petition-2m-weg.ecosport.de/Material.htm
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25.08.2013, 12:37
Links ergänzt
Neue Begründung: § 14 Abs.1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) regelt, dass (ohne Limit) Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen erlaubt ist. Die Rahmenvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m Abs. 1 Satz 2 BWaldG gibt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, bezüglich des Radfahrens (Reitens,…) im Walde die Einzelheiten zu regeln. Dabei können sie das Radfahren (Reiten,….) im Wald aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden (….) einschränken (dto. Abs.2).
Das Land Baden-Württemberg hat insoweit in § 37 Abs. 3 Satz 2 LWaldG geregelt, daß das Radfahren im Wald nur auf > 2m breiten Wegen, erlaubt ist (“2-Meter-Regel”). Weitergehend dürfen Waldbesitzer darüber hinaus (aber ebenfalls nur aus wichtigem Grund (… s.o.) das Radfahren im Wald einschränken (vgl. §38 Abs.1 LWaldG).
Solche Einschränkungen bzw. damit verbundene Sperrungen müssen für Betroffene, also vor allem hinsichtlich des "wichtigen Grundes", nachvollziehbar sein. Die "2-Meter-Regel" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist völlig unverständlich und grenzt pauschal, also ohne jeglichen vernünftigen oder wichtigen Grund, einen wesentlichen Anteil der Waldwege aus dem generellen Waldbenutzungsrecht aus.
Dies verstößt mangels wichtigen Grundes gegen Bundesrecht. Denn das Land überschreitet seine gesetzgeberische Kompetenz. Die "2-Meter-Regel" ist auch verfassungswidrig. Denn sie widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot, vgl. Art. 1 Abs.3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Zur Vermeidung tatsächlicher Konflikte zwischen Wanderern und Radfahrern gäbe es auch mildere Mittel als die "2-Meter-Regel". Sie widerspricht auch Art. 3c der Landesverfassung (BW), nach Maßgabe derer die Sportausübung ein Grundrecht ist. Dieses wird mit der "2-Meter-Regel" weit über das eventuell Notwendige hinaus (Übermaßverbot s.o.) eingeschränkt .
Mit der Beschränkung des Radfahrens auf Wege mit ≥ 2 Metern Breite nimmt Baden-Württemberg bundesweit eine Sonderstellung ein. In Thüringen wurde eine solche Regelung wieder abgeschafft.
Im übrigen
● fehlen wissenschaftliche Nachweise des Sinnes einer "2-Meter-Regel". Stattdessen werden damit vor allem Radfahrer und Reiter grundlos verunglimpft und pauschal kriminalisiert. Dies fördert Gegeneinander statt Miteinander im Wald. Die "2-Meter-Regel" polarisiert, schafft neue oder verstärkt bestehende Konflikte, baut sie nicht ab.
● sind Wegebreiten mangels entsprechender Geländemarken (z.B. Bordsteine) bei Waldwegen kaum meßbar. Aber Verstöße gegen die "2-Meter-Regel" sind bußgeldbewehrt, das erfordert die Meßbarkeit der 2m. Wenn es um Geld geht, ist Schluß mit "Augenmaß".
● ist Mountainbiken eine anerkannte Natursportart mit einer hervorragenden Umweltbilanz. Mountainbiker sind keine "Waldbesucher dritter Klasse"!
● lenkt die "2-Meter-Regel" v. a. Mountainbiker auf Wege, die ohnehin stärker durch andere Waldbesucher frequentiert sind. Dort ist die Unfall- und Konfliktquote höher als auf schmaleren Wegen.
● werden Waldbesitzer in ihren Rechten, über ihr Eigentum zu verfügen, also z.B. auch Waldwege mit einer Breite < 2m für Radfahrer freizugeben, eingeschränkt.
● haben sich vergleichbare Regelungen (Thüringen s.o.) nicht bewährt. In Hessen wurde 2013 eine vorbildliche Regelung unter Mitwirkung aller Waldnutzer und -benutzer auf der Grundlage gegenseitiger Rücksichtnahme gefunden.
● Zu Links und weiteren Gründen siehe auch
http://www.petition-2m-weg.ecosport.de/Material.htm
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25.08.2013, 10:35
Anführungszeichen wurden falsch dargestellt.
Neuer Titel: Streichung der “2-Meter-Regel” "2-Meter-Regel" einschl. entspr. Bußgeldbestimmung im Waldgesetz Baden-Württemberg Neuer Petitionstext: In §37 Abs.3 Satz 2 Landeswaldgesetz Baden Württemberg In §37 Abs.3 Satz 2 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg (LWaldG) ”Nicht "Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m 2m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden” Lehrpfade" ist die Passage “das Passage "das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m unter 2 m Breite sowie” ersatzlos sowie" ersatzlos zu streichen, ebenso streichen, ebenso dto. §83 Abs.2 Nr.1 (Bußgeld), soweit §83 Abs.2 Nr.1 (Bußgeld), soweit er sich auf die zu streichende Textpassage bezieht.
Die Petition Petiton verfolgt daher das klare Ziel “Weg Ziel "Weg mit der ”2-Meter-Regel” der "2-Meter-Regel" in Baden-Württemberg”. Errreicht Baden-Württemberg". Erreicht werden soll eine praxisnahe gesetzliche Regelung, die Radfahrer, insbesondere Mountainbiker, nicht Regelung, die Radfahrer, insbesondere Mountainbiker, nicht diskriminiert und auf persönliche Verantwortung des Waldbesuchers, also Waldbesuchers, also vor allem gegenseitige Rücksichtnahme setzt. Neue Begründung: § 14 Abs.1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) regelt, dass (ohne Limit) Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen erlaubt ist. Die Rahmenvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m Abs. 1 Satz 2 BWaldG gibt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, bezüglich des Radfahrens (Reitens,…) im Walde die Einzelheiten zu regeln. Dabei können sie das Radfahren (Reiten,….) im Wald aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden (….) einschränken (dto. Abs.2).
Das Land Baden-Württemberg hat insoweit in § 37 Abs. 3 Satz 2 LWaldG geregelt, daß das Radfahren im Wald nur auf > 2m breiten Wegen, erlaubt ist (“2-Meter-Regel”). Weitergehend dürfen Waldbesitzer darüber hinaus (aber ebenfalls nur aus wichtigem Grund (… s.o.) das Radfahren im Wald einschränken (vgl. §38 Abs.1 LWaldG).
Solche Einschränkungen bzw. damit verbundene Sperrungen müssen für Betroffene, also vor allem hinsichtlich des “wichtigen Grundes”, "wichtigen Grundes", nachvollziehbar sein. Die “2-Meter-Regel” erfüllt "2-Meter-Regel" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist völlig unverständlich und grenzt pauschal, also ohne jeglichen vernünftigen oder wichtigen Grund, einen wesentlichen Anteil der Waldwege aus dem generellen Waldbenutzungsrecht aus.
Dies verstößt mangels wichtigen Grundes gegen Bundesrecht. Denn das Land überschreitet seine gesetzgeberische Kompetenz. Die “2-Meter-Regel” "2-Meter-Regel" ist auch verfassungswidrig. Denn sie widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot, vgl. Art. 1 Abs.3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Zur Vermeidung tatsächlicher Konflikte zwischen Wanderern und Radfahrern gäbe es auch mildere Mittel als die “2-Meter-Regel”. "2-Meter-Regel". Sie widerspricht auch Art. 3c der Landesverfassung (BW), nach Maßgabe derer die Sportausübung ein Grundrecht ist. Dieses wird mit der “2-Meter-Regel” "2-Meter-Regel" weit über das eventuell Notwendige hinaus (Übermaßverbot s.o.) eingeschränkt .
Mit der Beschränkung des Radfahrens auf Wege mit ≥ 2 Metern Breite nimmt Baden-Württemberg bundesweit eine Sonderstellung ein. In Thüringen wurde eine solche Regelung wieder abgeschafft.
Im übrigen
● fehlen wissenschaftliche Nachweise des Sinnes einer ”2-Meter-Regel”. "2-Meter-Regel". Stattdessen werden damit vor allem Radfahrer und Reiter grundlos verunglimpft und pauschal kriminalisiert. Dies fördert Gegeneinander statt Miteinander im Wald. Die ”2-Meter-Regel” "2-Meter-Regel" polarisiert, schafft neue oder verstärkt bestehende Konflikte, baut sie nicht ab.
● sind Wegebreiten mangels entsprechender Geländemarken (z.B. Bordsteine) bei Waldwegen kaum meßbar. Aber Verstöße gegen die ”2-Meter-Regel” die "2-Meter-Regel" sind bußgeldbewehrt, das erfordert die Meßbarkeit der 2m. Wenn es um Geld geht, ist Schluß mit “Augenmaß”. mit "Augenmaß".
● ist Mountainbiken eine anerkannte Natursportart mit einer hervorragenden Umweltbilanz. Mountainbiker sind keine “Waldbesucher "Waldbesucher dritter Klasse”! Klasse"!
● lenkt die “2-Meter-Regel” "2-Meter-Regel" v. a. Mountainbiker auf Wege, die ohnehin stärker durch andere Waldbesucher frequentiert sind. Dort ist die Unfall- und Konfliktquote höher als auf schmaleren Wegen.
● werden Waldbesitzer in ihren Rechten, über ihr Eigentum zu verfügen, also z.B. auch Waldwege mit einer Breite < 2m für Radfahrer freizugeben, eingeschränkt.
● haben sich vergleichbare Regelungen (Thüringen s.o.) nicht bewährt. In Hessen wurde 2013 eine vorbildliche Regelung unter Mitwirkung aller Waldnutzer und -benutzer auf der Grundlage gegenseitiger Rücksichtnahme gefunden.
● Zu Links und weiteren Gründen siehe auch
http://www.petition-2m-weg.ecosport.de/Material.htm
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25.08.2013, 10:18
Sonderzeichen in Unicode wurden falsch dargestellt
Neuer Titel: Streichung der "2-Meter-Regel" “2-Meter-Regel” einschl. entspr. Bußgeldbestimmung im Waldgesetz Baden-Württemberg Neuer Petitionstext: In §37 Abs.3 Satz 2 Landeswaldgesetz Baden Württemberg (LWaldG) "Nicht ”Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden" Lehrpfaden” ist die Passage "das “das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie" sowie” ersatzlos zu streichen, ebenso dto. §83 Abs.2 Nr.1 (Bußgeld), soweit er sich auf die zu streichende Textpassage bezieht.
Die Petition verfolgt daher das klare Ziel "Weg “Weg mit der "2-Meter-Regel" ”2-Meter-Regel” in Baden-Württemberg". Baden-Württemberg”. Errreicht werden soll eine praxisnahe gesetzliche Regelung, die Radfahrer, insbesondere Mountainbiker, nicht diskriminiert und auf persönliche Verantwortung des Waldbesuchers, also vor allem gegenseitige Rücksichtnahme setzt. Neue Begründung: § 14 Abs.1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) regelt, dass (ohne Limit) Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen erlaubt ist. Die Rahmenvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m Abs. 1 Satz 2 BWaldG gibt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, bezüglich des Radfahrens (Reitens,...) (Reitens,…) im Walde die Einzelheiten zu regeln. Dabei können sie das Radfahren (Reiten,....) (Reiten,….) im Wald aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden (....) (….) einschränken (dto. Abs.2).
Das Land Baden-Württemberg hat insoweit in § 37 Abs. 3 Satz 2 LWaldG geregelt, daß das Radfahren im Wald nur auf > 2m breiten Wegen, erlaubt ist ("2-Meter-Regel"). (“2-Meter-Regel”). Weitergehend dürfen Waldbesitzer darüber hinaus (aber ebenfalls nur aus wichtigem Grund (... (… s.o.) das Radfahren im Wald einschränken (vgl. §38 Abs.1 LWaldG).
Solche Einschränkungen bzw. damit verbundene Sperrungen müssen für Betroffene, also vor allem hinsichtlich des "wichtigen Grundes", “wichtigen Grundes”, nachvollziehbar sein. Die "2-Meter-Regel" “2-Meter-Regel” erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist völlig unverständlich und grenzt pauschal, also ohne jeglichen vernünftigen oder wichtigen Grund, einen wesentlichen Anteil der Waldwege aus dem generellen Waldbenutzungsrecht aus.
Dies verstößt mangels wichtigen Grundes gegen Bundesrecht. Denn das Land überschreitet seine gesetzgeberische Kompetenz. Die "2-Meter-Regel" “2-Meter-Regel” ist auch verfassungswidrig. Denn sie widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot, vgl. Art. 1 Abs.3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Zur Vermeidung tatsächlicher Konflikte zwischen Wanderern und Radfahrern gäbe es auch mildere Mittel als die "2-Meter-Regel". “2-Meter-Regel”. Sie widerspricht auch Art. 3c der Landesverfassung (BW), nach Maßgabe derer die Sportausübung ein Grundrecht ist. Dieses wird mit der "2-Meter-Regel" “2-Meter-Regel” weit über das eventuell Notwendige hinaus (Übermaßverbot s.o.) eingeschränkt .
Mit der Beschränkung des Radfahrens auf Wege mit ≥ 2 Metern Breite nimmt Baden-Württemberg bundesweit eine Sonderstellung ein. In Thüringen wurde eine solche Regelung wieder abgeschafft.
Im übrigen
● fehlen wissenschaftliche Nachweise des Sinnes einer "2-Meter-Regel". ”2-Meter-Regel”. Stattdessen werden damit vor allem Radfahrer und Reiter grundlos verunglimpft und pauschal kriminalisiert. Dies fördert Gegeneinander statt Miteinander im Wald. Die "2-Meter-Regel" ”2-Meter-Regel” polarisiert, schafft neue oder verstärkt bestehende Konflikte, baut sie nicht ab.
● sind Wegebreiten mangels entsprechender Geländemarken (z.B. Bordsteine) bei Waldwegen kaum meßbar. Aber Verstöße gegen die "2-Meter-Regel" ”2-Meter-Regel” sind bußgeldbewehrt, das erfordert die Meßbarkeit der 2m. Wenn es um Geld geht, ist Schluß mit "Augenmaß". “Augenmaß”.
● ist Mountainbiken eine anerkannte Natursportart mit einer hervorragenden Umweltbilanz. Mountainbiker sind keine "Waldbesucher “Waldbesucher dritter Klasse"! Klasse”!
● lenkt die "2-Meter-Regel" “2-Meter-Regel” v. a. Mountainbiker auf Wege, die ohnehin stärker durch andere Waldbesucher frequentiert sind. Dort ist die Unfall- und Konfliktquote höher als auf schmaleren Wegen.
● werden Waldbesitzer in ihren Rechten, über ihr Eigentum zu verfügen, also z.B. auch Waldwege mit einer Breite < 2m für Radfahrer freizugeben, eingeschränkt.
● haben sich vergleichbare Regelungen (Thüringen s.o.) nicht bewährt. In Hessen wurde 2013 eine vorbildliche Regelung unter Mitwirkung aller Waldnutzer und -benutzer auf der Grundlage gegenseitiger Rücksichtnahme gefunden.
● Zu Links und weiteren Gründen siehe auch
http://www.petition-2m-weg.ecosport.de/Material.htm
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25.08.2013, 02:03
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Neuer Titel: Streichung der„2-Meter-Regel“ der "2-Meter-Regel" einschl. entspr. Bußgeldbestimmung im Waldgesetz Baden Württemberg Baden-Württemberg Neuer Petitionstext: In §37 Abs.3 Satz 2 Landeswaldgesetz Baden Württemberg (LWaldG) „Nicht "Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden“ Lehrpfaden" ist die Passage „das "das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie“ sowie" ersatzlos zu streichen, ebenso dto. §83 Abs.2 Nr.1 (Bußgeld), soweit er sich auf die zu streichende Textpassage bezieht.
Die Petition verfolgt daher das klare Ziel „Weg "Weg mit der „2-Meter-Regel“ "2-Meter-Regel" in Baden-Württemberg“. Baden-Württemberg". Errreicht werden solleine soll eine praxisnahe gesetzliche Regelung, die Radfahrer, insbesondere Mountainbiker, nicht diskriminiert und auf persönliche Verantwortung des Waldbesuchers, also vor allem gegenseitige Rücksichtnahme setzt. Neue Begründung: § 14 Abs.1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) regelt, dass (ohne Limit) Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen erlaubt ist. Die Rahmenvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m Abs. 1 Satz 2 BWaldG gibt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, bezüglich des Radfahrens (Reitens,...) im Walde die Einzelheiten zu regeln. Dabei können sie das Radfahren (Reiten,....) im Wald aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden (....) einschränken (dto. Abs.2).
Das Land Baden-Württemberg hat insoweit in § 37 Abs. 3 Satz 2 LWaldG geregelt, daß das Radfahren im Wald nur auf > 2m breiten Wegen, erlaubt ist („2-Meter-Regel“). ("2-Meter-Regel"). Weitergehend dürfen Waldbesitzer darüber hinaus (aber ebenfalls nur aus wichtigem Grund (... s.o.) das Radfahren im Wald einschränken (vgl. §38 Abs.1 LWaldG).
Solche Einschränkungen bzw. damit verbundene Sperrungen müssen für Betroffene, also vor allem hinsichtlich des „wichtigen Grundes“, "wichtigen Grundes", nachvollziehbar sein. Die „2-Meter-Regel“ "2-Meter-Regel" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist völlig unverständlich und grenzt pauschal, also ohne jeglichen vernünftigen oder wichtigen Grund, einen wesentlichen Anteil der Waldwege aus dem generellen Waldbenutzungsrecht aus.
Dies verstößt mangels wichtigen Grundes gegen Bundesrecht. Denn das Land überschreitet seine gesetzgeberische Kompetenz. Die „2-Meter-Regel“ "2-Meter-Regel" ist auch verfassungswidrig. Denn sie widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot, vgl. Art. 1 Abs.3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Zur Vermeidung tatsächlicher Konflikte zwischen Wanderern und Radfahrern gäbe es auch mildere Mittel als die „2-Meter-Regel“. "2-Meter-Regel". Sie widerspricht auch Art. 3c der Landesverfassung (BW), nach Maßgabe derer die Sportausübung ein Grundrecht ist. Dieses wird mit der „2-Meter-Regel“ "2-Meter-Regel" weit über das eventuell Notwendige hinaus (Übermaßverbot s.o.) eingeschränkt .
Mit der Beschränkung des Radfahrens auf Wege mit ≥ 2 Metern Breite nimmt Baden-Württemberg bundesweit eine Sonderstellung ein. In Thüringen wurde eine solche Regelung wieder abgeschafft.
Im übrigen
● fehlen wissenschaftliche Nachweise des Sinnes einer „2-Meter-Regel“. "2-Meter-Regel". Stattdessen werden damit vor allem Radfahrer und Reiter grundlos verunglimpft und pauschal kriminalisiert. Dies fördert Gegeneinander statt Miteinander im Wald. Die „2-Meter-Regel“ "2-Meter-Regel" polarisiert, schafft neue oder verstärkt bestehende Konflikte, baut sie nicht ab.
● sind Wegebreiten mangels entsprechender Geländemarken (z.B. Bordsteine) bei Waldwegen kaum meßbar. Aber Verstöße gegen die „2-Meter-Regel“ "2-Meter-Regel" sind bußgeldbewehrt, das erfordert die Meßbarkeit der 2m. Wenn es um Geld geht, ist Schluß mit „Augenmaß“. "Augenmaß".
● ist Mountainbiken eine anerkannte Natursportart mit einer hervorragenden Umweltbilanz. Mountainbiker sind keine „Waldbesucher „dritter Klasse“! "Waldbesucher dritter Klasse"!
● lenkt die „2-Meter-Regel“ "2-Meter-Regel" v. a. Mountainbiker auf Wege, die ohnehin stärker durch andere Waldbesucher frequentiert sind. Dort ist die Unfall- und Konfliktquote höher als auf schmaleren Wegen.
● werden Waldbesitzer in ihren Rechten, über ihr Eigentum zu verfügen, also z.B. auch Waldwege mit einer Breite < 2m für Radfahrer freizugeben, eingeschränkt.
● haben sich vergleichbare Regelungen (Thüringen s.o.) nicht bewährt. In Hessen wurde 2013 eine vorbildliche Regelung unter Mitwirkung aller Waldnutzer und -benutzer auf der Grundlage gegenseitiger Rücksichtnahme gefunden.
● Zu Links und weiteren Gründen siehe auch
http://www.petition-2m-weg.ecosport.de/Material.htm
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