Erfolg

Straßenverkehrsordnung - Kfz-Kennzeichen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2007
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Frank Rösner

Zulassung zum Straßenverkehr Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2008 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Eingabe werden eine deutschlandweit zentralisierte Kfz-Zulassung, die
Einführung eines nicht regionalen Kennzeichens sowie die Möglichkeit zur
Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens bei Umzug in eine andere Stadt
gefordert.

In der öffentlichen Petition, der sich 231 Mitzeichner angeschlossen haben, wird Fol-
gendes ausgeführt:

Ein Umzug von einer Stadt bzw. einem Landkreis in eine andere Stadt bzw. Land-
kreis bringe eine kostenpflichtige Kfz-Ummeldung und eine Anschaffung neuer Kfz-
Kennzeichen mit sich. Diese Kosten seien volkswirtschaftlich schädliche Bürokratie-
kosten und die unnötige Schilderproduktion gefährde zudem die Umwelt.

Es sollte vergleichbar mit der für eine Person einheitlichen und lebenslang gelten-
den Steuernummer eine vom Wohnort unabhängige Verwaltung der Kfz-Kennzei-
chen eingeführt werden.

Wahlweise sollte die Möglichkeit bestehen auch weiterhin ein regionales Kennzei-
chen beantragen zu können. Alternativ dazu sollte ein neutrales Deutschland-
Kennzeichen, beispielsweise D-1234567 ohne weitere Buchstaben, eingeführt wer-
den. Der Petent führt weiter aus, ihm seien wegen eines Umzugs Ummeldungskosten für
einen Pferdeanhänger in Höhe von 53,50 Euro (41 Euro Gebühr nebst 12,50 Euro
Kosten für ein neues Nummernschild) entstanden.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) wie folgt dar:

Zu 1.:
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum
Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung -FZV) vom 26. April 2006 (BGBl. I
2006 S. 988) haben die für die Fahrzeugzulassung zuständigen obersten Landesbe-
hörden ab 1. September 2008 die Möglichkeit, auf die Neuzuteilung eines Kennzei-
chens bei Wechsel des Zulassungsbezirkes innerhalb des jeweiligen Landes zu ver-
zichten. Ob aber alle Länder hiervon Gebrauch machen werden, kann derzeit nicht
gesagt werden.

Zu 2.:
Vorschläge zur Änderung des Kennzeichensystems und Einführung von fahrzeug-
oder personenbezogenen deutschlandweiten Dauerkennzeichen wurden in den ver-
gangenen Jahren wiederholt von verschiedenen Seiten eingereicht und mit den für
die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständigen obersten Landesbehörden erörtert.
Derzeit bestehen aus Sicht der Länder dagegen grundsätzliche Bedenken, da die
Ausgabe von deutschlandweiten Dauerkennzeichen eine Abkehr von dem insgesamt
gut funktionierenden regionalen System bedeuten und damit zu hohen, nicht zu
rechtfertigenden Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Umstellung des Sys-
tems führen würde und kostendeckende Gebühren nicht erhoben werden könnten.
Im Übrigen dürfen die sich aus der Zulassung eines Kraftfahrzeugs ergebenden
steuer- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen nicht außer Acht gelassen wer-
den. Auch der Vorteil des Systems, eine optimale Ablesbarkeit und Merkfähigkeit der
Kennzeichen, darf nicht verkannt werden. Die parallele Verwendung von zwei Kenn-
zeichensystemen wird wegen des nicht zu rechtfertigenden hohen Verwaltungsauf-
wands abgelehnt.

Im Rahmen des Programms zum Bürokratieabbau wird von der Bundesregierung
derzeit aber geprüft, inwieweit durch Online-Verfahren eine Entlastung der Bürger

im Bereich der Fahrzeugzulassung erreicht werden kann.

Zu 3.:
Ab Ende 2008 wird es den Zulassungsbehörden zunächst möglich sein, über das
Dialog-System zum Zentralen Fahrzeugregister online auf den zentralen Kraftfahr-
zeug-Datenbestand des Kraftfahrt-Bundesamtes zuzugreifen. Die rechtlichen Vor-
aussetzungen wurden mit Erlass der FZV geschaffen, an der technischen Umset-
zung wird im Kraftfahrt-Bundesamt derzeit gearbeitet.

Dem Anliegen des Petenten wird damit zumindest teilweise entsprochen. Der Peti-
tionsausschuss vermag keine Notwendigkeit zu erkennen, darüber hinaus tätig zu
werden und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.


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