Erfolg

Strafen nach dem Strafgesetzbuch - Alkohol- und Rauschmittelkonsum

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

0 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

0 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Thorsten Jungholt Strafen nach dem Strafgesetzbuch Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.05.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung Mit der Petition soll erreicht werden, dass Straftäter, die aufgrund starken Alkohol-
oder Rauschmittelkonsums nicht oder nur vermindert schuldfähig sind, mit einem
Einnahmeverbot belegt werden können, welches sich bei Missachtung und erneuter
Auffälligkeit strafverschärfend auswirkt.

Immer häufiger gebe es Straftäter, die vortragen würden, dass sie sich aufgrund
starken Alkoholkonsums nicht an den Tathergang erinnern könnten. Dabei würden
sie oft auch eingestehen, dass ihnen bekannt sei, dass sie unter Alkoholeinfluss
agressiver würden. Es müsse diesen Menschen geholfen werden, indem ihnen der
Zugang zu Alkohol und Drogen untersagt werde. Es könne nicht angehen, dass die
Möglichkeit der eingeschränkten Schuldfähigkeit derart offensichtlich missbraucht
werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.

Die öffentliche Petition wurde von 233 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr wurden im
Internet 28 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

Der
Petitionsausschuss
hat
zu
der
Petition
eine
Stellungnahme
des
Bundesministeriums der Justiz eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme
lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Das Begehren des Petenten, Straftäter unter bestimmten Voraussetzungen mit
einem Einnahmeverbot für Alkohol- und Rauschmittel zu belegen, ist bei Vorliegen
der Voraussetzungen bereits nach geltendem Recht möglich:

Einer verurteilten Person, deren Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden
ist, kann gemäß § 56c Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Weisung erteilt
werden, sich jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten. Verstößt die verurteilte Person
gegen diese Weisung und gibt es dadurch Anlass zu der Besorgnis, dass sie erneut
Straftaten begehen wird, kann die Strafaussetzung widerrufen werden. Ebenso kann
eine unter Führungsaufsicht unterstellte verurteilte Person gem. § 68c Abs. 1 Nr. 10
StGB angewiesen werden, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende
Mittel zu sich zu nehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Konsum solcher
Mittel zur Begehung von weiteren Straftaten beitragen wird. Die Weisung ist gemäß
§ 145a StGB strafbewehrt.

Auch
der
Gesichtspunkt,
eine
erneute
Straffälligkeit
strafschärfend
zu
berücksichtigen, wird bereits vom geltenden Recht abgedeckt. Nach § 46 Abs. 2
StGB hat das Gericht bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander
abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dabei nennt das Gesetz bereits
ausdrücklich das Vorleben des Täters, worunter auch seine Vorstrafen zu fassen
sind.

Entgegen der Ansicht des Petenten kann auch nicht davon ausgegangen werden,
dass die Möglichkeit der eingeschränkten Schuldfähigkeit von den Tätern
offensichtlich missbraucht werde. Vielmehr hat die Rechtsprechung in den letzten
Jahren
sachgerechte
Kriterien
entwickelt,
um
eine
nicht
gerechtfertigte
Strafmilderung bei unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten zu vermeiden:

Nach § 21 StGB kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, wenn die
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters bei der Begehung der Tat erheblich
vermindert ist. Dies ist grundsätzlich auch möglich, wenn der Straftäter sich vor der
Tat durch die Einnahme von Alkohol oder Drogen in einen Rauschzustand versetzt
hat.

Eine Strafmilderung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB kommt bei der Begehung von
Verkehrsstraftaten im Rauschzustand grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in
Betracht

beispielsweise
wenn
dem
Täter
die
enthemmende
Wirkung
ausnahmsweise unbekannt war oder ihm die Möglichkeit einer Fahrt mit dem
Kraftfahrzeug
nach
Alkohol-
oder
Rauschmittelkonsum
wegen
besonderer
Vorkehrungen oder aus besonderen Umständen sehr fernliegend erscheinen durfte.

Auch bei den übrigen Straftaten hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Anwendung des § 21 StGB bei selbstverschuldetem Alkoholrausch bereits seit
einigen Jahren eine Neuausrichtung erfahren. Danach geht der Bundesgerichtshof
(BGH) davon aus, dass die durch § 21 StGB ermöglichte Strafmilderung wegen
verminderter Schuldfähigkeit in der Regel (BGH 3 StR 435/02, 479/03, BGH 1 StR
254/04 und BGH 2 StR 106/03, 419/05; BGH 5 StR 93/04 spricht bei Gewaltdelikten
von in vielen Fällen) dann ausscheidet, wenn der Täter diesen Zustand durch einen
selbstverschuldeten Alkoholrausch herbeigeführt hat. Schon lange ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass die wegen verminderter Schuldfähigkeit verringerte
Tatschuld durch den schulderhöhenden Umstand des selbstverschuldeten Rausches
aufgewogen werden kann, so dass eine Strafrahmenverschiebung zugunsten des
Täters unterbleibt. Neu ist, dass es hierfür grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist,
dass der Täter bereits im Rausch vergleichbare Straftaten begangen hat, aufgrund
derer er sich seiner diesbezüglichen Neigung hätte bewusst sein müssen. Vielmehr
Folgen
übermäßigen
verheerenden
vielfältig
dass
die
betont
der
BGH,
Alkoholgebrauchs,
namentlich
seine
enthemmende
und
oftmals
aggressionsfördernde Wirkung, allgemeinkundig sind und sich ein Straftäter außer
es liegen besondere Umstände in seiner Person oder in der Tat vor daher nicht
darauf berufen kann, es sei für ihn unvorhersehbar gewesen, dass er im Rausch eine
Straftat begehen werde (vgl. BGH 2 StR 419/05). Diese Rechtsprechung führt zu
Recht zu dem Ergebnis, dass bei selbstverschuldeter Alkoholisierung keine
überzogenen
Anforderungen
an
ein
die
Strafmilderung
nach
§ 21 StGB
ausschließendes Vorverschulden des Täters gestellt werden dürfen. Sie trägt unter
Wahrung des Schuldprinzips zugleich dem wichtigen kriminalpolitischen Anliegen
Rechnung, dem hohen Anteil der unter Alkoholeinfluss begangenen Taten,
namentlich bei Gewaltdelikten, sachgemäß zu begegnen.

Der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass das Anliegen des Petenten bereits
der geltenden Rechtslage entspricht und kann keinen darüber hinaus gehenden
Handlungsbedarf
Petitionsverfahren
das
daher,
empfiehlt
Er
erkennen.
abzuschließen.


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern