Erfolg

Sicherheit im Straßenverkehr - Automatische Abschaltung der Nebelfrontleuchten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

70 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

70 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Michael Boll Sicherheit im Straßenverkehr Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen wird. Begründung Mit der öffentlichen Petition wird gefordert, dass an neuen Kraftfahrzeugen (Perso-
nenkraftwagen und Lastkraftwagen) die Nebelfrontleuchten bei einer Geschwindig-
keit von über 65 km/h automatisch ausgeschaltet werden und dieses dem Fahrer
durch eine entsprechende Anzeige angezeigt wird.

Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Petitionsausschuss 70 Mitzeichnungen und
24 Diskussionsbeiträge vor.

Zur Begründung des Anliegens wird in der Petition im Wesentlichen vorgetragen,
dass der Einsatz von Nebelscheinwerfern lediglich für stark eingeschränkte Sicht-
verhältnisse (Nebel oder schwerer Schneefall), bei denen man aufgrund der Sicht-
weite langsam und angemessen fahren sollte, vorgesehen sei. In den letzten Jahren
fahre jedoch eine steigende Zahl von Fahrzeugen bei Nässe und Dunkelheit mit ein-
geschalteten Nebelscheinwerfern, auch wenn gar keine Sichtbeschränkung be-
stünde. Dies sei insbesondere dann störend, wenn einem bei normalen abendlichen
Sichtverhältnissen oder Regen ein solches Fahrzeug entgegenkomme, da die
Blendwirkung dieses Lichts besonders stark sei. Der Blendeffekt führe für den Mo-
ment des Passierens des Fahrzeugs und kurz danach zu einem Fahren mit deutlich
reduzierter Sichtweise, was die Unfallgefahr erhöhe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Petition Bezug genommen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) zusammengefasst wie folgt dar: Aus Sicht des Petitionsausschusses stellt die Sicherheit des Straßenverkehrs ein
sehr wichtiges Anliegen dar. Der Ausschuss begrüßt ausdrücklich das Engagement
des Petenten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit.

Hinsichtlich der Beleuchtung bei schlechten Witterungsverhältnissen weist der Petiti-
onsausschuss zunächst auf die diesbezüglichen Vorschriften in § 17 Abs. 3 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hin. Danach dürfen Nebelscheinwerfer nur bei ei-
ner erheblichen Behinderung der Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen einge-
schaltet werden. Die Verwendung von Nebelschlussleuchten unterliegt noch stärke-
ren Einschränkungen, da ihre Lichtstärke an der Blendstörungsgrenze liegt. § 17
Abs. 3 S. 5 StVO erlaubt daher die Benutzung von Nebelschlussleuchten inner- und
außerorts nur bei sehr starkem Nebel mit Sichtweiten unter 50 m.

Eine missbräuchliche Nutzung der vorgenannten Beleuchtungseinrichtungen stellt
eine Ordnungswidrigkeit dar und ist gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO bußgeldbewehrt.

Im Hinblick auf die von dem Petenten beanstandete starke Blendwirkung, die einge-
schaltete Nebelscheinwerfer bei normalen abendlichen Sichtverhältnissen oder Re-
gen verursachen, macht der Petitionsausschuss weiterhin auf Folgendes aufmerk-
sam:

Die Ausrüstungsvorschriften von Neufahrzeugen werden nicht national, sondern in-
ternational in Regelungen der UN-ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Ver-
einten Nationen) festgelegt. Durch die Änderung der maßgeblichen ECE-Regelung
Nr. 48 (Anbau Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen) hat die UN-ECE kürzlich eine
technische Vorgabe zur Ausrüstung von Neufahrzeugen bezüglich des Ausschaltens
der Nebelfrontleuchten gemacht. So wurde mit der Änderungsserie 04 der ECE-Re-
gelung Nr. 48 ein Zusatz aufgenommen, der die Blendung ausschließen soll. Es
heißt nun: Flächen oder sonstige Fahrzeugteile in der Nähe des Scheinwerfers
dürfen keine für andere Verkehrsteilnehmer störenden Nebenwirkungen hervorrufen.

Die Änderungsserie 04 gilt verbindlich für alle 27 EU-Staaten seit dem
7. August 2008. Nach dem Ablauf der Übergangsfristen müssen die lichttechnischen
Ausrüstungen der Neufahrzeuge dieser Änderungsserie entsprechen. Da damit auch
der vom Petenten beanstandete Blendeffekt wegfallen dürfte, wird dem Anliegen des
Petenten im Ergebnis grundsätzlich Rechnung getragen. Die vom Petenten darüber hinaus begehrte Ausrüstung von Neufahrzeugen mit einer
automatischen Abschaltung von Nebelfrontleuchten bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 65 km/h vermag der Petitionsausschuss indes nicht zu unterstützen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten aufgrund der dargestellten Rechts-
lage bereits weitgehend entsprochen wird.


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