05.08.2021, 19:16
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"Das Bundessozialgericht (BSG)...verfolgte bei der Rentenüberleitung einst (jedenfalls noch bis zum 12.06.2001) das hehre Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen und entwickelte dem gemäß nachstehende, höchst bemerkenswerte, weil verständliche und nachvollziehbare Rechtsprechungsgrundsätze:
Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sollte nicht allein davon abhängen, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist oder nicht. Zugehörigkeitszeiten liegen vielmehr vor, wenn eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (B 4 RA 61/97 R). Maßgeblich sollte also die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nach ihrer Art und fachlichen Qualifikation sein. Soweit für einen Außenstehenden nachvollziehbar, hatte das BSG jedoch dabei einen verhängnisvollen Fehler begangen: Es hatte vorher nicht bei der Rentenversicherung und/oder den zuständigen Ministerialen nachgefragt. Denen war derart Vernunft und Gerechtigkeit nämlich schlicht zu teuer“