S 20/18 - Zinsloser Kredit für Gerichtskosten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft

2 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

2 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

03.07.2020, 04:38

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 8 vom 5. Juni 2020

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
(Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 20/18a (früher S 20/18)

Gegenstand: Einräumung eines zinslosen Darlehens für anfallende Gerichts- und
Anwaltsgebühren

Begründung:
Der Petent begehrt, im Falle von Bearbeitungsverzögerungen in Kostenfestsetzungsverfahren von
mehr als einem Monat, den Verfahrensbeteiligten ein kostenloses Darlehen für angefallene
Gerichts- und Anwaltsgebühren einzuräumen. So sei sichergestellt, dass
Bearbeitungsverzögerungen nicht zu finanziellen Nachteilen bei den Verfahrensbeteiligten führen.
Seinem Begehren liegt ein zivilrechtliches Klageverfahren zugrunde, bei dem es auf Seiten des
zuständigen Gerichts zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Abarbeitung des
anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens kam.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
Justiz und Verfassung eingeholt und die Petition in seiner Sitzung am 13. März 2020 öffentlich
beraten. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Überprüfung
zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss kann die Anliegen des Petenten nicht unterstützen. Richtig ist, dass es in
einem Kostenfestsetzungsverfahren des Petenten wegen einer zeitweise nicht auffindbaren Akte zu
einer erheblichen zeitlichen Verzögerung kam. Hierbei handelte es sich jedoch um einen
bedauerlichen Einzelfall, aus dem keine grundsätzliche Notwendigkeit zur Änderung
kostenrechtlicher Vorschriften abgeleitet werden kann. Dies wäre im Übrigen auch nur durch
Änderungen bundesrechtlicher Vorschriften möglich, die nicht der Beschlusskompetenz der
Bremischen Bürgerschaft unterfallen. Auch ist die tatsächliche Notwendigkeit einer
Darlehensgewährung nicht erkennbar, da ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen
kann, grundsätzlich die Möglichkeit hat, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Begründung (PDF)


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