Erfolg

Luftreinhaltung im Verkehr - Fahrzeuge älterer Baujahre

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2007
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Thomas Manteuffel

Luftreinhaltung im Verkehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent fordert, Fahrzeuge älterer Baujahre (Oldtimer und Youngtimer) durch die
Gewährung eines Sonderstatus generell von Fahrverboten in städtischen Umweltzo-
nen auszunehmen.

Im Rahmen der Begründung seiner Eingabe trägt er vor, Fahrzeuge älterer Baujahre
seien kulturhistorisches Denkmalgut und dürften nicht von den Straßen ver-
schwinden. Sie ließen sich nur erhalten, wenn sie weiterhin gefahren werden dürften;
ansonsten würden sie früher oder später aus unserem Straßenbild verschwinden
und nur noch im Museum zu begutachten sein. Im Übrigen seien Autos älterer Jahr-
gänge finanziell schon genügend belastet, beispielsweise über die Kraftfahrzeug-
steuer.

Im Hinblick auf die Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.

Zu
dieser
als
öffentliche
Petition
zugelassenen
718 Mitunterzeichnungen und 36 Diskussionsbeiträge eingegangen.

Eingabe

sind

Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit (BMU) stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung der Eingabe wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss kann die Eingabe nicht befürworten.

Der Petent nimmt in seiner Eingabe Bezug auf die von der Bundesregierung nach
§ 40 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassene Fünfunddreißigste Verord-
nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur

Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die sog. Kennzeichnungs-
verordnung.

§ 1 Abs. 2 dieser Verordnung ermöglicht es den zuständigen Behörden, ent-
sprechend der jeweiligen örtlichen Schadstoffkonzentration sowohl einzelne Betrof-
fene als auch ganze Gruppen wie beispielsweise Anlieger, Handwerker oder die
Halter von Oldtimern von Fahrverboten in Umweltzonen zu befreien.

Darüber hinaus wird auf die vom Bundeskabinett am 4. Juli 2007 beschlossene Erste
Verordnung zur Änderung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes hingewiesen; sie sieht u.a. vor, Personenkraft-
wagen, die vor dem Inkrafttreten der Abgasnorm Euro 1 zugelassen wurden und mit
einem geregelten Katalysator der ersten Generation (Anlage XXIII der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung) ausgestattet sind, eine grüne Plakette zu ermöglichen,
außerdem regelt sie die Vergabe von Plaketten an mit Rußpartikelfiltern nachgerüs-
tete Lastkraftwagen und Diesel-Personenkraftwagen der Abgasstufe Euro 1.

Der Petitionsausschuss hat grundsätzlich keine Einwände dagegen, kulturhistorisch
wertvollen älteren Kraftfahrzeugen, die den abgastechnischen Anforderung nicht
gerecht werden, in begründeten Einzelfällen einen Sonderstatus zuzuerkennen. Eine
generelle, undifferenzierte Ausnahmeregelung für ältere Kraftfahrzeuge, wie sie die
Eingabe fordert, kann der Petitionsausschuss jedoch nicht unterstützen; abgesehen
von den Abgrenzungsschwierigkeiten bestünde die Gefahr, dass die zuständigen
Behörden den Gegebenheiten vor Ort im Hinblick auf die Belastung der Luft durch
verkehrsbedingte Schadstoffemissionen nicht mehr gerecht werden könnten und in
der Folge auch eine Einhaltung der EU-weit geltenden Luftqualitätsgrenzwerte nicht
mehr möglich wäre.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten durch die Rechtslage bereits teil-
weise entsprochen worden ist, eine generelle, undifferenzierte Ausnahmebestim-
mung im Sinne der Eingabe jedoch nicht befürwortet werden kann.


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