Erfolg

Leistungen nach dem Zivildienstgesetz - Erhöhung des Soldes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2006
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Enrico Konieczny Leistungen nach dem Zivildienstgesetz Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen werden konn-
te. Begründung Mit der Petition wird die Erhöhung des Soldes der Zivildienstleistenden gefordert.

Bei dem Anliegen handelt es sich um eine öffentliche Petition, die sechs Wochen auf
der Internetseite des Deutschen Bundestages zur Mitzeichnung und Diskussion ein-
gestellt wurde. Während der Mitzeichnungsfrist haben 2.407 Unterzeichner die Petiti-
on unterstützt; außerdem gab es 29 Diskussionsbeiträge.

Der Petent begründet seine Forderung damit, dass die letzte Erhöhung des Soldes
zum 1. Januar 1999 erfolgt sei. Er trägt vor, dass sich die Lebenshaltungskosten seit
dieser Zeit erheblich erhöht hätten. Weder Währungsumstellung noch die jährliche
Inflationsrate hätten beim Sold Berücksichtigung gefunden. Ein Zivildienstleistender
erhalte einen Tagessatz zwischen 7,41 Euro und 8,95 Euro entsprechend der Sold-
gruppe I bis III. Die Kosten für einen Zivildienstleistenden seien weit höher als sein
Verdienst, und es sei ungerecht, dass eine wichtige Arbeit zum Wohlergehen unse-
res Sozialstaates unterbezahlt werde.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen zwei Stellungnahmen des Bundesmi-
nisteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingeholt. Das Er- gebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der Ausfüh-
rungen des BMFSFJ wie folgt zusammenfassen:

Das Zivildienstgesetz enthält keine eigenen gesetzlichen Regelungen zur Soldhöhe.
Für Zivildienstleistende finden gemäß § 35 des Zivildienstgesetzes (ZDG) die Vor-
schriften des Wehrsoldgesetzes entsprechend Anwendung. Eine Erhöhung des
Wehrsoldtagessatzes wirkt sich unmittelbar auf den Sold für die Zivildienstleistenden
aus. Der Wehrsoldtagessatz wurde rückwirkend zum 1. Januar 2008 für alle Wehr-
soldgruppen um 2 Euro erhöht. Dementsprechend wurde auch der Sold für Zivil-
dienstleistende rückwirkend zum 1. Januar 2008 entsprechend angepasst.

Unabhängig hiervon weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass der Zivildienst
aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ist, son-
dern allein der Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht als Ersatzdienst zum Wehr-
dienst dient. Der nach den Vorschriften des Wehrsoldgesetzes (WSG) gezahlte
Wehrsold, der gemäß § 35 ZDG auch für Zivildienstleistende Anwendung findet, ist
dem Grundverständnis nach kein Arbeitseinkommen, sondern hat lediglich den Cha-
rakter eines Taschengeldes. Demzufolge ist dieser Sold auch nicht stets nach den
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und Einkommensentwick-
lungen des öffentlichen Dienstes anzupassen.

Zusätzlich zum Wehrsold erhalten Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende gemäß
§§ 7, 9 WSG Weihnachtsgeld und Entlassungsgeld. Die im Jahr 2006 wegen Spar-
maßnahmen für den Bundeshaushalt diskutierte Halbierung des Weihnachtsgeldes
und der Wegfall des Entlassungsgeldes konnten zugunsten der Grundwehrdienst-
und Zivildienstleistenden im Jahr 2006 vorerst abgewendet werden. Hingegen erfolg-
te bei den Besoldungsempfängern bereits eine Halbierung des Weihnachtsgeldes.

Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass
darüber hinaus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes eines Grundwehr-
bzw. Zivildienstleistenden durch Sachbezüge wie z.B. Unterkunft und Verpfle- gung sowie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch auf Basis
anderer Rechtsgrundlagen, z. B. des Unterhaltssicherungsgesetzes, erbracht wer-
den. Auch werden dem Zivildienstleistenden gemäß § 35 Abs. 4 ZDG entweder un-
entgeltlich Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt oder eine Entschädigung für das
Tragen eigener Kleidung im Dienst sowie für anfallende Reinigungskosten gezahlt.

Auch ist zu berücksichtigen, dass es ebenso wie bei den freiwilligen Diensten auch
im Zivildienst nicht nur um Anerkennung in finanziellen Formen geht, sondern der
Zivildienst eine gesellschaftliche Anerkennung beinhaltet. Zudem kann der Dienst-
leistende seine erworbenen Erkenntnisse und Schlüsselqualifikationen später sowohl
privat wie beruflich nutzen. Dennoch ist der Lebensunterhalt der Zivildienstleistenden
während dieser Zeit zu sichern.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass dem Anliegen mit der Erhöhung rückwirkend
zum 1. Januar 1008 entsprochen werden konnte und empfiehlt, das Petitionsverfah-
ren abzuschließen.


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