Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Drittanbietersperre bei neuen Mobilfunkverträgen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

699 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

699 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:31

Pet 1-17-09-9028-008381Kundenschutz im
Telekommunikationsbereich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.04.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird eine Verpflichtung der Mobilfunkanbieter gefordert, die
Drittanbietersperre als Standardeinstellung bei neuen Mobilfunkverträgen
festzusetzen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 699 Mitzeichnungen und
61 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, die bestehende
Gesetzeslage erlaube es Anbietern so genannter „Abofallen“ nach wie vor, häufig auf
der Grundlage arglistiger Täuschung, an Mobilfunkkunden Abonnements für
Mehrwertdienste oder andere digitale Inhalte zu vertreiben. Es müsse den
Herstellern untersagt werden, Drittanbietern die Möglichkeit einer Vorinstallation zu
eröffnen, die dazu führe, Abonnement-Verträge mit dem Handybesitzer abschließen
zu können. Allein die technischen Verfahren zur Einholung der vermeintlichen
Willenserklärungen seien mittlerweile derart raffiniert, dass etwa bei Smartphones
der zweimalige Klick auf einen Werbebanner innerhalb einer sogenannten
Applikation (App) ausreiche, um einen Vertrag zustande kommen zu lassen. Eine
Drittanbietersperre sei insbesondere auch aus Gründen des Minderjährigenschutzes
dringend geboten, da häufig Spiele mit entsprechenden Abonnementverträgen auf
Telefonen vorinstalliert seien. Auf expliziten Wunsch der Kunden bestünde jederzeit
die Möglichkeit, die Drittanbietersperre im Opt-In-Verfahren aufzuheben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung mehrmals Gelegenheit gegeben,
ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe
gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen
Bundestages eingeholt, dem der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Regelungen (Drucksache 17/5707) zur Beratung
vorlag und der am 26. Oktober 2011 eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der
vorgetragenen Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass der Kunde, der einen Vertrag mit einem Drittanbieter über das mobile
Internet abschließt, in erster Linie durch verbraucherschutzrechtliche Vorschriften
geschützt wird. Die in Rede stehenden Verträge sind als Fernabsatzverträge zu
qualifizieren, so dass die Vorschriften der §§ 312b ff. Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) Anwendung finden. § 312c BGB statuiert zugunsten des Verbrauchers ein
Transparenzgebot und erlegt dem Unternehmer umfassende Informationspflichten
auf. Zusätzlich wird die Rechtsstellung des Verbrauchers durch die Einräumung
eines Widerrufsrechts nach § 312d BGB gestärkt. Da es sich zudem um Verträge im
elektronischen Geschäftsverkehr handelt, treffen den Anbieter des Dienstes
zusätzlich die Pflichten des § 312e BGB.
Im Einzelnen hat er dem Kundengemäß § 312g Abs. 1 BGB
1.angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu
stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung
erkennen und berichtigen kann,
2.die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und
verständlich mitzuteilen,
3.den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu
bestätigen und

4.die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in
wiedergabefähiger Form zu speichern.
Durch diese Schutzbestimmungen wird der Kunde in seiner Eigenschaft als
Verbraucher weitreichend vor Gefahren geschützt, die mit dem Abschluss von
Verträgen über das Internet verbunden sind.
Ergänzenden Schutz vor möglichen Missachtungen der
verbraucherschutzrechtlichen Regelungen durch Drittanbieter bieten die Vorschriften
zum Kundenschutz in den §§ 43a ff. Telekommunikationsgesetz (TKG).
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die kundenschutzrechtlichen Regelungen des
TKG durch das am 10. Mai 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Regelungen (BGBl. I S. 958) eine erhebliche
Ausweitung erfahren haben. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
gemeinschaftsrechtlichen Änderungsrichtlinien „Bessere Regulierung“ (2009/140/EG)
und „Rechte der Bürger“ (2009/136/EG) und enthält darüber hinaus eine Reihe von
Regelungen zu aktuellen nationalen regulierungs- und verbraucherschutzrechtlichen
Themen.
Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich die damit vorgenommene Novellierung
des Telekommunikationsgesetzes, mit der zum einen die Rahmenbedingungen für
den Aus- und Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen sowie für
wettbewerbskonforme Infrastrukturinvestitionen und Innovationen verbessert und
zum anderen die Bestimmungen zum Verbraucher- und Datenschutz durch
kundenfreundliche Vorschriften (u. a. zum Anbieterwechsel und zu Warteschleifen)
sowie durch die Statuierung von Informations-, Transparenz- und Qualitätsvorgaben
in erheblichem Umfang konkretisiert, erweitert und modernisiert wurden.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass mit den
Regelungen in § 43a TKG (siehe insbesondere die neue Nr. 2 in Abs. 2) und in § 45n
TKG eine Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher erreicht wird. Gemäß
§ 45n Abs. 1 TKG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundestages Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz, Veröffentlichung
von Informationen und zusätzlicher Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle auf dem

Telekommunikationsmarkt zu erlassen. In der Rechtsverordnung können Anbieter
von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste gem. § 45n Abs. 2 TKG dazu verpflichtet werden,
transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen u. a. über
Preise und Tarife (Nr. 1) und über Standardbedingungen für den Zugang zu den von
ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung
(Nr. 3) zu veröffentlichen.
Ferner wurde durch die TKG-Novelle u. a. gemäß § 45d Abs. 3 TKG die Möglichkeit
eröffnet, dass der Teilnehmer von dem Anbieter öffentlich zugänglicher
Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche
Mobilfunknetz verlangenkann, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses
zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten
Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird. Die im Gesetz eingeführte Regelung
umfasst die von der Petition geforderte Drittanbietersperre.
Im Übrigen besteht nach § 45d Abs. 2 TKG die Möglichkeit, bestimmte
Rufnummernbereiche von Handys unentgeltlich netzseitig sperren zu lassen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der erst kürzlich stattgefundenen
parlamentarischen Beratungen empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung (PDF)


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