Klimaschutz - Einführung eines Klimazolls auf europäischer Ebene

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

522 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

522 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:32

Florian PresslerKlimaschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.10.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petition fordert auf europäischer Ebene die Einführung eines Klima-Zolls auf
Importe aus Ländern, die keine ausreichenden Anstrengungen zum Schutz des
Weltklimas unternehmen.
Nach Dafürhalten der Petition würde die Einführung eines Klima-Zolls auch
außerhalb Europas Anreize schaffen, im Klimaschutz aktive Maßnahmen zu
unternehmen. Weiterhin könnten europäische Unternehmen vor der Konkurrenz aus
Staaten mit weniger stringenten Umweltschutzvorschriften geschützt werden.
Überdies wird die Forderung dahingehend begründet, dass die Kosten des
Klimaschutzes auch vom verantwortlichen Emittenten klimaschädlicher Gase
getragen werden sollten. Zudem sei ein Klima-Zoll, solange das Zustandekommen
eines internationalen Klimaabkommens aufgrund einzelstaatlicher Interessen
unterbunden werde, als bestmöglicher Ersatz anzusehen. Er könne im Rahmen
internationaler Klimaschutzverhandlungen überdies dann weiterhin als Druckmittel
eingesetzt werden.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin für die Mitzeichnung 522 Unterstützer fand sowie
80 Diskussionsbeiträge auf der Internet-Seite des Petitionsausschusses des
Deutschen Bundestages bewirkt hat.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
eingeholt. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich auf dieser
Grundlage nunmehr wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass es sich bei dem Klima-Zoll um eine staatliche
Abgabe handelt, die abhängig von deren Treibhausgasintensität auf die Einfuhr einer
Ware erhoben wird. Die Höhe bemisst sich hierbei nach den bei der Produktion der
betreffenden Ware entstandenen Treibhausgasen und inwiefern im exportierenden
Land vergleichbare Umweltstandards zu den nationalen Vorschriften gelten.
Der Petitionsausschuss erkennt auch die mit der Einführung eines Klima-Zolls
verbundenen Vorteile, die insbesondere darin bestehen, Unternehmen aus Ländern
mit niedrigeren Klimaschutzstandards nicht mehr einen Wettbewerbsvorteil
gegenüber den einheimischen Unternehmen zu ermöglichen, die nationalen
Klimaschutzregeln unterworfenen sind. Des Weiteren sieht der Petitionsausschuss
durchaus den mit der Einführung des Klima-Zolls verbundenen Druck auf Staaten,
die ihren aktiven Beitrag zum weltweiten Klimaschutz vernachlässigen und aus
wirtschaftlichen Gründen nunmehr motiviert werden, selbst entsprechende
Umweltstandards einzuführen. Auch kann die Einführung eines Klima-Zolls
bewirken, dass Produktionsstätten in Ländern mit weniger ambitionierten
Klimaschutzzielen aufgegeben werden und die generierten Einnahmen zugleich zur
Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen genutzt werden.
Bei all diesen Vorteilen, die auch der Petitionsausschuss durchaus erkennt,
sprechen jedoch auch einige Gründe gegen die Erhebung eines Klima-Zolls. So
würden den Entwicklungsländern mit Einführung des Klima-Zolls gleichsam
europäische Emissionsstandards aufoktroyiert, zu deren Umsetzung diese Länder
ohne finanziellen Ausgleich gar nicht in der Lage wären. In der Folge könnten sich
Deutschland und Europa weiterhin nicht mehr der Unterstützung der
Entwicklungsländer auf dem Weg hin zu einem multilateralen und verbindlichen
Klimaschutzabkommen sicher sein. Des Weiteren stellt die Erhebung eines Zolls
immer auch eine Behinderung des freien Handels dar. Seine Einführung steht
insofern im Widerspruch zu den Zielen der Welthandelsorganisation (WHO), welcher
sowohl die Europäische Union selbst als auch deren Mitgliedstaaten angehören. Ziel
derselben ist es gerade, den internationalen Handel durch den Abbau von

Handelshemmnissen zu liberalisieren und die Märkte für den grenzüberschreitenden
Handel zu öffnen. Die Einführung eines Klima-Zolls begegnen über diesen
allgemeinen Zielkonflikt hinaus allerdings insofern auch konkrete rechtliche
Bedenken, als die Artikel I (Gebot der Gleichbehandlung aller importierten Güter),
Artikel II (Verbot der Zollerhöhung und Gebot der kontinuierlichen Zollabsenkung)
und Artikel III (Gebot der Inländergleichbehandlung) des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade - GATT). Für eine
konkrete rechtliche Beurteilung käme es hier auf Detailfragen der konkreten
Ausgestaltung an.
Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass in Anbetracht der genannten
Vorschriften eine GATT-konforme Einführung des Klima-Zolls wohl nur unter
Beachtung folgender Maßgaben möglich wäre:
Auch auf in Deutschland produzierte Waren wäre eine CO2-Abgabe zu erheben,
wenn auf ausländische Waren derselben Art ein "Klima-Zoll" erhoben wird. In
diesem Zusammenhang bleibt zu bedenken, dass auch in Deutschland bislang nicht
alle Unternehmen und Produktionsprozesse in gleicher Weise in
Klimaschutzmaßnahmen eingebunden sind. Vor diesem Hintergrund wäre auch für
Deutschland als eine auf den Export angewiesene Handelsnation die Einführung
eines Klima-Zolls nicht Mittel der ersten Wahl. Abschließend weist der
Petitionsausschuss auf die praktischen Bedenken hin, die mit der Einführung eines
Klima-Zolls verbunden wären. So bedürfte es eines weltweiten Monitorings der CO2-
Preise sowie des CO2-Gehalts der verschiedensten Waren aus den
unterschiedlichsten Staaten. Es erscheint fraglich, ob die Schaffung eines solchen
Systems unter Abwägung der mit einem Klima-Zoll verbundenen Vorteile und der
bereits angeführten Nachteile verhältnismäßig wäre.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne des Anliegens tätig zu werden und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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