Erfolg

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Gesetzliche Krankenversicherung: Insulinanaloga für Kinder und Jugendliche

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Michael Bertsch Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen - Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2008 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen
wird. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass kurzwirksame Insulinanaloga zur Behandlung
des Diabetes mellitus Typ 1 von Kindern und Jugendlichen und insbesondere von
Insulinpumpenträgern weiterhin verordnungsfähig bleiben.

Während der Petitionsausschuss noch Anfang 2007 in einem Petitionsverfahren
festgestellt habe, dass eine Veränderung der Verordnungsfähigkeit von Analog-Insu-
linen für Typ 1 Diabetiker nicht beabsichtigt sei, werde die Verordnungsfähigkeit von
Analog-Insulinen für Typ 1 Diabetiker nunmehr doch durch den Beschluss des
Gemeinsamen Bundsausschusses (G-BA) vom 21. Februar 2008 infrage gestellt.
Dem Beschluss habe ein Bericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen (IQWiG) zugrunde gelegen, zu welchem über 300 Patienten,
Familien und wissenschaftliche Fachgesellschaften Stellungnahmen abgegeben
hätten. Insbesondere sei dabei darauf hingewiesen worden, dass die Insulinanaloga
für die Betroffenen einen unverzichtbaren Bestandteil der Behandlung von Diabetes
darstellten. Der Bericht des IQWiG stehe zudem im Widerspruch zu anderen inter-
nationalen Arzneimittelbewertungen, die insbesondere für Kinder und Jugendliche
und Insulinpumpenträger einen Zusatznutzen gegenüber Humaninsulin nachgewie-
sen hätten.

Die angekündigte Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in
der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom

31. August 1993 solle daher dahingehend ergänzt werden, dass Anlage 10 um kurz-
wirksame Insulinanaloga zur Behandlung der Diabetes mellitus Typ 1 erweitert wird. Die Petition wurde als öffentliche Petition angenommen und von 4.755 Mitzeichnern
unterstützt. Es gingen 31 Diskussionsbeiträge ein. Zudem haben sich weitere
Petenten mit diesem Anliegen an den Petitionsausschuss gewandt. Aufgrund des
Sachzusammenhanges werden die Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung zugeführt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des Bundes-
ministeriums für Gesundheit (BMG) eingeholt. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme wie folgt zusam-
menfassen:

Nach § 94 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) werden die Richtlinien
des G-BA erst wirksam, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist nicht vom BMG
beanstandet werden. Das BMG ist aufgrund der durchgeführten Prüfung zu dem Er-
gebnis gelangt, dass der Verordnungsausschluss für Versicherte unter 18 Jahren
unzumutbar und damit unverhältnismäßig ist. Dies wurde dem G-BA mit Schreiben
vom 8. Mai 2008 mitgeteilt. Der G-BA muss daher erneut beschließen.

Der vom Petenten angesprochene Beschluss des G-BA kann jedenfalls in seiner
jetzigen Form nicht in Kraft treten. Vielmehr muss der G-BA einen erneuten Be-
schluss fassen und diesen wiederum nach § 94 Abs. 1 SGB V dem BMG vorlegen.
Damit keine nochmalige Beanstandung durch das BMG erfolgt, muss der G-BA dabei
jedenfalls die Verordnungsfähigkeit von Insulinanaloga zur Behandlung von Diabetes
Typ 1 für Versicherte unter 18 Jahren beschließen.

Der Petitionsausschuss begrüßt die deutliche Haltung des BMG, da auch er der
Auffassung ist, dass die Verordnungsfähigkeit von Insulinanaloga zur Behandlung
von Diabetes Typ 1 im Hinblick auf Versicherte unter 18 Jahren aus Gründen der

Verhältnismäßigkeit geboten ist. Hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Verord-
nungsfähigkeit von Insulinanaloga zur Behandlung von Diabetes Typ 1 kann er ein
Tätigwerden jedoch nicht in Aussicht stellen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen durch die Mitteilung des BMG überwiegend Rechnung getragen wird.


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