Erfolg

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Gesetzliche Krankenversicherung: Berufsbild "Blindenführhunde-Ausbilder"

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2006
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Dr. August Rüggeberg Deutscher Verein für Blindenführhunde und
Mobilitätshilfen e. V.

Gesetzliche Krankenversicherung
Leistungen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.05.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen
worden ist. Begründung Der Petent begehrt eine gesetzliche Regelung des Berufsbildes "Blindenführhunde-
Ausbilder" um "den Wildwuchs lebensgefährdender, unqualifizierter deutscher Führ-
hundeausbildung" zu beenden.

Im Einzelnen trägt er vor, in der Neufassung der §§ 33, 126, 127, 139 Sozialgesetz
(SGB) V würden die einmaligen Erfordernisse der Führhundeausbildung hinsichtlich
qualitativer Vorprüfung der Lieferanten und nicht kompetetiver Vergütungsregelungen
unmissverständlich berücksichtigt, um das unabdingbare Vertrauensverhältnis
zwischen Ausbilder und Versichertem sicherzustellen. Er sei in ernster Sorge, dass
durch die Änderungen im Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-WSG) die qualitativ ausreichende, zuverlässige und
(verkehrs)sichere Blindenführhundeversorgung in Deutschland absehbar völlig zu-
sammenbrechen werde.

Weiter führt der Petent aus, der Umstand, dass jeder Bürger ohne Qualifikations-
nachweis gewerblich Führhunde ausbilden könne, habe dazu geführt, dass das Le-
ben blinder Menschen und anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werde. § 33 Abs. 6
SGB V müsse unbedingt so gefasst werden, dass das Wahlrecht der Versicherten und der anderen Vertragspartner der Krankenkassen auch künftig unmissverständ-
lich klar sei. In § 33 Abs. 7 SGB V müsse sichergestellt werden, dass gleiche Ausbil-
dungsqualität auch gleich vergütet werde, unabhängig davon, ob die Führhunde-
schule Vertragspartner der Kasse sei oder ob ein Vertragsabschluss nicht zweckmä-
ßig erscheine. Im künftigen § 126 SGB V müsse dem konkret drohenden Qualitäts-
verfall bei Hilfsmitteln dadurch entgegengetreten werden, dass die Vertragslieferan-
ten der Kassen auch künftig hilfsmittelspezifische Berufsabschlüsse, entsprechende
Berufserfahrung und betriebliche Ausstattung nachzuweisen haben. § 127 Abs. 2
SGB V ermögliche Lieferantenverträge auch ohne wettbewerbsorientierte Ver-
tragsausschreibung, soweit diese nicht "zweckmäßig" seien. Dieser Begriff müsse im
Gesetzestext durch Bedingungen konkretisiert werden, die der Petent im Einzelnen
benennt. § 139 Abs. 1 SGB V solle dahingehend klar gefasst werden, dass unmiss-
verständlich das bisherige Hilfsmittelverzeichnis fortzuschreiben ist. Nach § 139
Abs. 3 SGB V sollten bei der Aufnahme neuer Hilfsmittel ins Hilfsmittelverzeichnis die
Krankenkassen nicht nur den Medizinischen Dienst, sondern auch andere ein-
schlägige neutrale Fachleute eingeschalten.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 257 Mitzeichnern unterstützt
wurde und zu 5 Diskussionsbeiträgen geführt hat. Auf der Webseite des Deutschen
Vereins für Blindenführhunde und Mobilitätshilfen e.V. (DVBM) haben laut Mitteilung
des Petenten weitere 1.487 Personen die Petition "unterzeichnet".

Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akte Bezug ge-
nommen.

Der Petitionsausschuss hat vom Ausschuss für Gesundheit, dem der Entwurf eines
Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-WSG) zur Beratung vorlag, eine Stellungnahme gemäß § 109 der Geschäfts-
ordnung des Deutschen Bundestages eingeholt.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung die-
ser Stellungnahme sowie zweier Stellungnahmen des Bundesministeriums für
Gesundheit (BMG) wie folgt zusammenfassen: Mit dem GKV-WSG wird die Hilfsmittelversorgung stärker wettbewerblich ausgerich-
tet. Eine Stärkung des Vertrags- und Preiswettbewerbes ergibt sich insbesondere
aus dem Wegfall der Zulassung und aus Ausschreibungen, soweit diese zweckmäßig
sind.

Die gesetzlichen Anforderungen an die grundsätzliche Eignung von Leistungserbrin-
gern, die sich als Vertragspartner einer Krankenkasse an der Versorgung der Versi-
cherten beteiligen wollen, entsprechen den bisherigen Zulassungsanforderungen.
Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass diese Anforderungen erfüllt wer-
den.

Zu der geforderten gesetzlichen Regelung des Berufsbildes des Blindenführhunde-
Ausbilders weist das BMG in seiner Stellungnahme darauf hin, dass hierfür insbe-
sondere unter arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitischen Gesichtspunkten keine
Notwendigkeit gesehen werde. Die Qualität der Versorgung einschließlich der Führ-
hundeausbildung könne von den Krankenkassen in den Verträgen mit den
Leistungserbringern sichergestellt werden.

Das BMG führt aus, dass die Regelungen des GKV-WSG zu Ausschreibungen im
Hilfsmittelbereich in den parlamentarischen Beratungen gegenüber dem damaligen
Entwurf noch weiter konkretisiert worden seien. Für die Versorgung mit Blindenführ-
hunden seien Ausschreibungen daher eher nicht zu erwarten. Wenn keine Aus-
schreibungen durchgeführt würden, könnten die Versicherten alle Leistungserbringer
in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse oder auf Grund der
bisherigen Zulassung noch für eine gewisse Übergangszeit versorgungsberechtigt
seien. Zu unterstreichen ist jedoch, dass eine grundsätzliche Änderung der Versor-
gungspraxis aufgrund der durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erfolgten
Neuregelung zur Hilfsmittelversorgung bei Blindenführhunden nicht zu erwarten ist.
Nach Auskunft der Spitzenverbände der Krankenkassen werden Ausschreibungen
von den Krankenkassen wegen der Individualität der Versorgungen und der geringen
Fallzahlen weiterhin nicht als sinnvoll angesehen. Die von den Krankenkassen mit Leistungserbringern abzuschließenden Verträge
müssen klare Vorgaben zur Qualität der Versorgung enthalten. Diesbezüglich sind
die im Hilfsmittelverzeichnis enthaltenen "Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung
und Kostenübernahme für Blindenführhunde" maßgeblich, dessen Bedeutung durch
das GKV-WSG noch gestärkt wurde. Das Hilfsmittelverzeichnis hat eine neue ge-
setzliche Grundlage erhalten und soll auf dieser Grundlage fortgeschrieben werden.
Dabei ist die Beteiligung der Verbände der Herstellungs- und Leistungserbringer so-
wie der für die Wahrnehmung der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
chronisch Kranker und blinder Menschen maßgeblichen Organisationen vorgesehen,
sodass diese ihren Sachverstand und ihre Erfahrungen einbringen können.

Der Petitionsausschuss weist auch darauf hin, dass den Spitzenverbänden der
Krankenkassen keine konkreten Gefährdungssituationen bzw. Unfälle, die auf
schlecht ausgebildete Blindenführhunde zurück zu führen sind, bekannt sind. Auch
vom deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) werden keine
konkreten Zahlen zur Gefährdungssituation bzw. Unfällen mit Blindenführhunden
genannt. Dennoch sieht der DBSV Qualitätsmängel aufgrund von Fehlern bei der
Auswahl oder Ausbildung der Hunde bei ca. der Hälfte der Hunde. Diese hohe Zahl
kann von den Spitzenverbänden der Krankenkassen jedoch nicht bestätigt werden.
Die Qualitätssicherung erfolge durch die Beachtung der Qualitätsanforderung des
Hilfsmittelverzeichnisses, insbesondere die Durchführung der sog. Gespannprüfung.
Soweit Qualitätsmängel im Einzelfall festgestellt wurden, konnten diesen nach über-
einstimmender Darstellung der Spitzenverbände entweder durch eine Nachschulung
behoben werden, oder die Versorgung wurde von der betreffenden Krankenkasse
abgelehnt.

Nach alledem geht der Petitionsausschuss davon aus, dass mit den Neuregelungen
eine ordnungsgemäße Versorgung mit Blindenführhunden nicht in Frage gestellt und
dem Anliegen des Petenten überwiegend Rechnung getragen wird. Er empfiehlt da-
her, das Petitionsverfahren abzuschließen.


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