Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - 3D-Wirbelsäulenvermessung und Glaukom-Vorsorge in den Leistungskatalog der GKV

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

497 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

497 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:40

Michael BackhausGesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.09.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, lichtoptische Oberflächenvermessungen am Rücken
und die Glaukom-Früherkennungsuntersuchung in den Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen.
Die Eingabe wird dahingehend begründet, dass beim kostengünstigeren Röntgen nur
ein Beckenschiefstand diagnostiziert werden könne. Es ließe sich jedoch nicht
feststellen, ob und um wie viel Grad die Wirbelsäule in sich verdreht ist. Diese für den
orthopädischen Schuhtechniker zum genauen Ausgleich der Fehlstellung
erforderliche Angabe sei jedoch nur im Rahmen der lichtoptischen
Oberflächenvermessung (3D-Wirbelsäulenvermessung) ermittelbar.
Weiterhin beklagt die Petition, dass die Inanspruchnahme einer Glaukom-
Vorsorgeuntersuchung nicht von dem Leistungspaket der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) erfasst werde. Erst bei diagnostiziertem Glaukom
(Grüner Star) würden die Kosten der Glaukom-Untersuchung von der GKV
übernommen werde,. die dann um einiges höher liegen als die
Vorsorgeuntersuchung. Durch eine frühzeitige Diagnose ließen sich die mit der
Behandlung des Glaukom verbundenen Kosten für die GKV deutlich reduzieren. Vor
diesem Hintergrund begehrt die Petition, die Glaukom-Vorsorgeuntersuchung in das
Leistungsspektrum der GKV aufzunehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin für die Mitzeichnung 497 Unterstützer fand sowie
7 Diskussionsbeiträge auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages bewirkt hat.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eingeholt. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich auf dieser Grundalge wie folgt
zusammenfassen:
Soweit die Petition begehrt, die Kosten für die Glaukom-Vorsorgeuntersuchung in
den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen, stellt der
Petitionsausschuss fest, dass gemäß § 25 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Leistungen zur Früherkennung von
Krankheiten haben. So besteht für Frauen und Männer ab 35 Jahren alle zwei Jahre
ein Anspruch auf die Durchführung eines sog. "Check-up" zur Früherkennung von
Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen und der Zuckerkrankheit. Frauen ab 20
Jahren und Männer ab 35 Jahren können zudem regelmäßig an der
Krebsfrüherkennung für bestimmte Krebsarten teilnehmen.
An dieser Stelle weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA), in dem Vertreter von Ärzten und Krankenkassen u. a. auf
Grundlage von wissenschaftlichen Studien und Anhörung von Experten in Richtlinien
auch das Nähere zu Maßnahmen der Früherkennung bestimmen, auch den Nutzen
der Früherkennung des Glaukoms durch ein Screening und eine mögliche Aufnahme
der Messung des Augeninnendrucks in besagtem "Check-up" geprüft hat. Im
Ergebnis stellt der G-BA fest, dass eine frühzeitige Behandlung eines Glaukoms
zwar zu einer Verzögerung des Krankheitsverlaufs führen kann, wissenschaftlich
hinreichend gesicherte Daten aber dahingehend fehlen, dass mit Hilfe eines
entsprechenden bevölkerungsbezogenen Screenings die Zahl der Erblindungen
zurückgeht. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 hat sich der G-BA daher gegen
ein Glaukom-Screening ausgesprochen. An dieser Stelle verweist der
Petitionsausschuss auf den im Februar 2007 veröffentlichten Health-Technology-
Assessment-Bericht des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und
Information "Erkennungsgüte und Kosteneffektivität von Screeningverfahren zur
Erfassung von primären Offenwinkelglaukomen", der zu einem vergleichbaren
Ergebnis kommt. Der Bericht weist darauf hin, dass sowohl eine einzelne Methode

als auch eine Kombination mehrerer Methoden zur Diagnose des Glaukoms nicht
ausreichend ist.
Soweit die Petition begehrt, die Kosten für die lichtoptische Oberflächenvermessung
am Rücken bei primären Wirbelsäulenverkrümmungen (3D-
Wirbelsäulenvermessung) in den Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung aufzunehmen, verweist der Petitionsausschuss auf § 12
SGB V, wonach Leistungen der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
sein müssen. Sie dürfen das Maß des medizinisch Notwendigen nicht überschreiten.
Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte daher
nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die
Krankenkassen nicht bewilligen. Der Leistungsanspruch gesetzlich
Krankenversicherter auf bestimmte Behandlungen oder Untersuchungen in der
vertragsärztlichen Versorgung ist nicht im Einzelnen durch das Sozialgesetzbuch
geregelt, sondern er wird im Rahmen des Selbstverwaltungsprinzips vom G-BA in
verbindlichen Richtlinien näher konkretisiert. Zur Sicherung der Qualität der
Leistungserbringung hat der Gesetzgeber daher geregelt, dass neue Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden - wie hier die lichtoptische Oberflächenvermessung des
Rückens bei Wirbelsäulenverkrümmungen - in der ambulanten vertragsärztlichen
Behandlung nur dann zu Lasten der Krankenkasse erbracht und abgerechnet
werden dürfen, wenn der G-BA in Richtlinien bereits Empfehlungen über die
Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode
sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit abgegeben hat.
Damit soll sichergestellt werden, dass neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden erst nach ausreichender Prüfung in dem dafür vorgesehenen
Verfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung ambulant eingesetzt werden. Der
Petitionsausschuss hebt nochmal hervor, dass es sich bei den Beschlüssen des
G-BA um Entscheidungen handelt, die dieser nach Bewertung der medizinischen
und wissenschaftlichen Fragestellungen in eigener Verantwortung trifft. Die vom
G-BA beschlossenen Richtlinien sind nach den Regeln des SGB V für
Leistungserbringer, Krankenkassen und Versicherte verbindlich. Der
Petitionsausschuss weist darauf hin, dass zu der lichtoptischen
Oberflächenvermessung seitens des G-BA bisher noch kein Beschluss gefasst
wurde und diese Behandlungsmethode daher nicht Bestandteil der Richtlinie des
G-BA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen
Versorgung ist.

Der Petitionsausschuss gibt abschließend zu bedenken, dass im G-BA neben der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Spitzenverbänden der Krankenkassen auch die unparteiischen Mitglieder des G-BA
sowie die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter
Menschen für die Beratung über die Aufnahme von ambulant anzuwendenden
Methoden antragsberechtigt sind. Hierzu gehören nach der
Patientenbeteiligungsverordnung der deutsche Behindertenrat, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Patient/Innenstellen und -initiativen, die deutsche
Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und die Verbraucherzentrale
Bundesverband e.V. Voraussetzung für die Prüfung einer neuen Untersuchungs- und
Behandlungsmethode ist neben dem Antrag auch eine ausführliche Begründung
sowie Angaben zum Nutzen, zur medizinischen Notwendigkeit und zur
Wirtschaftlichkeit der Methode. Dies bedeutet z. B. im vorliegenden Fall u. a. den
Nachweis, dass die lichtoptische Oberflächenvermessung verlässliche Befunde
bietet und konkret nutzbare diagnostische Aussagen liefert, die sich in eine
patientenseitigen Nutzen niederschlagen. Derzeit findet die Untersuchungsmethode
in der relevanten Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und
Orthopädische Chirurgie und des Berufsverbandes der Ärzte für Orthopädie noch
keine Erwähnung. Dieses deutet nach Einschätzung des Petitionsausschusses eher
darauf hin, dass im Hinblick auf diese Nachweise noch keine ausreichende
wissenschaftliche Fundierung, sondern eher noch Forschungsbedarf besteht.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne des Anliegens tätig zu werden, zumal die behandelnde Ärztin oder der
behandelnde Arzt die Entscheidung über die im Einzelfall am besten geeignete
Untersuchungsmethode und Behandlung trifft. Zur Beantwortung von
leistungsrechtlichen Fragen in Einzelfällen wird auch die jeweilige Krankenkasse
Auskünfte erteilen und entsprechende Beratung zukommen lassen. Vor diesem
Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Begründung (PDF)


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