05.11.2012, 01:21
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Neuer Petitionstext: Der Bundestag möge beschließen:
§15 Abs.6 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG v. 29.7.2009 - BGBl. I S. 2542 - zul. geänd. d. Art.5 G. v. 6.2.2012 - BGBl. I S. 148- 148 - www.igsz.eu/15-6-BNatSchG.htm) wird ersatzlos entfernt. Ersatzweise wird mindestens das Ersatzzahlungs-Bemessungskriterium der „dem Verursacher aus einem Eingriff in Natur und Landschaft erwachsenden Vorteile“ gestrichen.
Soweit sich das Verursacherprinzip nicht nur in der Ersatzzahlung, sondern auch in einer profitorientierten Zahlung niederschlagen soll, ist dies in einer separaten rechtlichen Regelung zu fixieren, nicht jedoch bei der mit dem Profit in keinem funktionalen oder anderweitig schlüssigem Zusammenhang stehenden Ausgleichs-/Ersatzkalkulation für Beeinträchtigungen ökologischer und landschaftsästhetischer Zusammenhänge.