Umwelt

Für vom Verursacherprofit unabhängige Naturschutzabgaben (Ersatzzahlungen)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag

2 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

2 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

05.11.2012, 01:11

Rechtschreibung, Link-Syntax
Neuer Petitionstext: Der Bundestag möge beschließen:

§15 Abs.6 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG v. 29.7.2009 - BGBl. I S. 2542 - zul. geänd. d. Art.5 G. v. 6.2.2012 - BGBl. I S. 148 - www.igsz.eu/15-6-BNatSchG.htm ) 148) wird ersatzlos entfernt. Ersatzweise wird mindestens das Ersatzzahlungs-Bemessungskriterium der „dem Verursacher aus einem Eingriff in Natur und Landschaft erwachsenden Vorteile“ gestrichen.

Soweit sich das Verursacherprinzip nicht nur in der Ersatzzahlung, sondern auch in einer profitorientierten Zahlung niederschlagen soll, ist dies in einer separaten rechtlichen regelung Regelung zu fixieren, nicht jedoch bei der mit dem Profit in keinem funktionalen oder anderweitig schlüssigem Zusammenhang stehenden Ausgleichs-/Ersatzkalkulation für Beeinträchtigungen ökologischer und landschaftsästhetischer Zusammenhänge. Neue Begründung: .
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In §15 Abs.6 BNatSchG (www.igsz.eu/15-6-BNatSchG.htm) ist folgendes, abweichend davon, daß Eingriffe in Natur und Landschaft regelmäßig auszugeichen sind, geregelt:

Wird ein Eingriff in Natur und Landschaft aus triftigen Gründen ohne Kompensation genehmigt, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Zu berücksichtigen sind die (fiktiven) Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen incl. Planung, Unterhaltung, Flächenbereitstellung sowie Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile.

Da es selten bis gar nicht vorkommen dürfte, daß eine Berechnungsgrundlage durch eine nicht feststellbare Kostenbasis fehlt, ist der Satz zu streichen. Es ist an anderer Stelle zu erörtern, wie der v.g. Fall dennoch eintreten könnte oder ob dies nicht dann ein Zeichen dafür wäre, daß das ganze Berechnungssystem falsch angelegt ist.

Im übrigen aber wäre, selbst, wenn der Fall einträte, das Kriterium der „dem Verursacher ais einem Eingriff in Natur und Landschaft erwachsenden Vorteile“ rechtlich unhaltbar.

Denn in vielen Fällen ist der veritable Profit ein Kriterium, ohne dessen Erfüllung ein Eingriff in Natur nd und Landschaft gar nicht genehmigungsfähig wäre. Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, daß ein Eingriff in die Natur dann nicht vertretbar ist, wenn er nicht wenigstens einen „vernünftigen Grund“ hat. Dieser vernünftige Grund wird in der überwiegenen Mehrzahl der Fälle aber ein ökonomischer Grund sein.

Zudem sei hier jedoch eine spezifische Fallgruppe angeführt. angeführt:

Der Bau einer landwirtschaftlichen Halle im nicht besiedelten/bebauten Bereich (sog. Aussenbereich) stellt in der Regel einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Um genehmigt werden zu können, muß (!) sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Ihre Nutzung muß (!) also rechnerisch/betriebswirtschaftlich einen essentiellen Beitrag zu der betrieblichen Produktivität leisten. Das stellt zweifellos gleichzeitg einen Vorteil für den betroffenen Landwirt dar.

Für die mit dem Bau der Halle verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Lanschaft werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt. Grünflächen-Verluste lassen sich durch Hecken- und Einzelbaumpflanzungen (sinnvollerweise nahe der Halle) auffangen etc. etc. Reicht das alles nicht aus, kommt für den nicht ausgeglichenen Anteil die Ersatzzahlung zum Zuge. Da aber Qualität und Quantität der Restkompensation nicht vom Profit des Eingriffsverursachers abhängen, sondern daran, was an konkreten ökologisch funktionalen und landschaftsästhetischen Beeinträchtigungen noch unausgeglichen blieb, hat der Profit bei der Berechnung der Ersatzzahlung nichts verloren.

Die Annahme, hier wäre seit 2009 die politische Methode „Rächer der Enterbten“ bundesgesetzlich fixiert, ist sicher nicht abwegig. Aber neben dieser politischen Wertung ist rechtlich anzumerken, daß dies auch dem Eingriffsminimierungsgrundsatz zuwiderliefe. Demnach muß ein Eingriff in Natur und Landschaft so klein wie möglich gehalten werden. Kann ein ökonomischer Zweck also mit verschieden großen Eingriffsumfängen und -intensitäten vorgenommen werden, so ist in der Regel immer die am wenigsten schwerwiegende Variate zu wählen. Das heißt aber auch, daß bei gleichem Profit auf der Grundlage der geringstschwerwiegenden Beeinträchtigung von Natur und Landschaft die Relation „Profit ./. Eingriff“ bzw. funktional „Profit ./. Naturbeeinträchtigung“ den höchsten Wert annimmt. Auch dies zeigt ddas der „Profit-Komponente“ zugrundeliegende pervertierte Strickmuster des §15 Abs.6 Satz 3 BNatSchG.

Unerheblich ist hierbei allemal, daß die Komponente „Profit“ seit Anbeginn der auf dem Bundesnaturschutzgesetz (§8 Abs.9 BNatSchG v. 20.12.1976 - BHBl. I S. 3574 ff.) beruhenden Gesetze im Naturschutzgesetz v. Baden Württemberg verankert ist, nicht aber im seinerzeit zugrundeliegenden Bundesrecht wie v.g.


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