Erfolg

Freiheitsstrafe - Ausländische Straftäter

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2007
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Bernd Müller

10777 Berlin Freiheitsstrafe

Der Deutsch Bundestag hat die Petition am 12.02.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird die deutsche Bundesregierung aufgefordert, mit Staaten
bilaterale Verhandlungen aufzunehmen mit dem Zweck, dass ausländische Straftäter
im Heimatland die in Deutschland ausgesprochenen Strafen verbüßen. Die Abkom-
men sollten sicherstellen, dass durch besondere Maßnahmen des Heimatlandes
nicht noch zusätzliche Strafen ausgesprochen werden. Die Verbüßung der Strafen
deutscher Straftäter wird durch diese Abkommen nicht berührt.

Die Petition wurde im Internet veröffentlicht und von 723 Unterstützern mitgezeich-
net. Zu der Petition wurden 19 Diskussionsbeiträge abgegeben.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu
dem Vorbringen des Petenten eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Justiz wie folgt zusammenfassen:

Zunächst ist festzustellen, dass bereits nach geltendem Recht eine Überstellung ver-
urteilter Personen zur Strafvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen möglich
ist. 2

Nach
dem
Übereinkommen
des Europarates
über
die
Überstellung
verurteilter Personen vom 21. März 1983 kann ein ausländischer Straftäter, der in
Deutschland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, unter folgenden Bedingun-
gen zur Verbüßung seiner Haftstrafe an sein Heimatland überstellt werden:

Voraussetzung ist grundsätzlich die Zustimmung der verurteilten Person zur Über-
stellung. Nur in bestimmten Fällen kann eine verurteilte Person auch ohne ihre Zu-
stimmung zur Strafvollstreckung überstellt werden. Diese ergeben sich aus dem Zu-
satzprotokoll des Europarates zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter
Personen vom 18. Dezember 1997. Zum Einen ist danach eine Überstellung der ver-
urteilten Person ohne ihre Zustimmung an ihren Heimatstaat möglich, wenn die be-
troffene Person dorthin geflohen ist und sich durch ihre Flucht der Vollstreckung ent-
zogen hat. Zum Zweiten ist sie möglich, wenn die verurteilte Person rechts- bzw. be-
standskräftig ausgewiesen wurde.

Das Überstellungsübereinkommen wurde von allen Mitgliedstaaten des Europarates
(außer Monaco) sowie von 17 Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert. Das
Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen hingegen wurde von 33 Mitglied-
staaten des Europarates ratifiziert.

Auf der Tagung des Rates der Justiz- und Innenminister vom 15. Februar 2007 wur-
de ein Einvernehmen über eine allgemeine Ausrichtung zu dem Rahmenbeschluss
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in
Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt
wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, erzielt. Dieser
Rahmenbeschluss sieht im Unterschied zum Überstellungsübereinkommen des
Europarates vor, dass unter Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Aner-
kennung ein EU-Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen zur Vollstreckung
eines freiheitsentziehenden Strafurteils eines anderen Mitgliedstaates verpflichtet
werden soll. Ferner soll in weitergehendem Maße als im Zusatzprotokoll zum Über-
stellungsübereinkommen auf die Zustimmung der verurteilten Person verzichtet wer-
den können. Der Rahmenbeschluss erfasst sowohl Fälle, in denen der Betroffene
sich noch im Urteilsstaat befindet und zum Zwecke der (weiteren) Strafvollstreckung
in seinen Heimatstaat überstellt werden soll, als auch die Fälle, in denen der Betrof- 3

fene sich bereits in seinem Heimatstaat befindet und dort eine Übernahme der
Strafvollstreckung erfolgen soll (reine Vollstreckungsübernahmefälle).

Auch im Bereich des Europarates wird momentan überprüft, ob Verhandlungen zu
einem Zweiten Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen aufgenommen
werden, welches die Überstellung von verurteilten ausländischen Straftätern in ihr
Heimatland vereinfachen soll.

Des Weiteren besteht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auch die
Möglichkeit, auf vertragloser Grundlage andere Staaten um Vollstreckung einer hier
verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zu ersuchen. Dies ist in § 71 des Geset-
zes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen geregelt. Die Bereitschaft aus-
ländischer Staaten zur Übernahme von hier verurteilten Straftätern besteht jedoch
regelmäßig nur dann, wenn im Gegenzug die Bundesrepublik Deutschland ihre eige-
nen Staatsangehörigen aus den dortigen Staaten zur Strafvollstreckung übernimmt
(Grundsatz der Gegenseitigkeit). Dies gilt im Übrigen auch bei den oben genannten
Übereinkommen, soweit nicht eine Verpflichtung des Vollstreckungsstaates zur
Übernahme der eigenen Staatsangehörigen vorgesehen ist.

Eine generelle Überstellung ausländischer Personen zur Strafvollstreckung in den
Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ist nach Auffassung des Petitions-
ausschusses aus folgenden Gründen nicht anzustreben:

Der Strafvollzug hat nach § 2 Satz 1 Strafvollzugsgesetz die Aufgabe, Gefangene
dazu zu befähigen, dass sie künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straf-
taten führen sollen. Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Gefangenen
hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Dem dient es, wenn eine Freiheits-
strafe in dem Land vollzogen wird, in der ein Gefangener oder eine Gefangene ihren
Lebensmittelpunkt haben. Dies kann für eine Überstellung sprechen, wenn der Verur-
teilte enge Beziehungen zu seinem Herkunftsland hat. Der Vollzug in dem Staat,
dessen Staatsangehörigkeit ein Gefangener oder eine Gefangene möglicherweise
noch besitzen, dem er oder sie sich aber längst entfremdet haben, kann dagegen die
Resozialisierung erschweren. Das Vollzugspersonal des fremden Staates ist mit den
Lebensverhältnissen im Wohnsitzland eines oder einer Gefangenen in der Regel 4

nicht vertraut. Darüber hinaus würde der Kontakt zur Familie bei Vollzug in einem
fremden Land erheblich erschwert. Regelmäßige Besuche durch Familienangehörige
sind ein wichtiges Mittel der Resozialisierung, um eine Entfremdung von der Familie
zu vermeiden.

Ferner muss im Einzelfall auch die Haftsituation im Vollstreckungsstaat bedacht wer-
den. Eine Überstellung kann dann nicht vorgenommen werden, wenn die Haftbe-
dingungen im Vollstreckungsstaat rechtsstaatlichen Grundsätzen und der Menschen-
würde widersprechen. Es kommt deshalb nicht in Betracht, alle ausländischen Straf-
täter gegen ihren Willen zur Strafvollstreckung in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit
zu überstellen.

Aus den genannten Gründen empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfah-
ren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.


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