Behörden und Verwaltungsverfahren - Elektronische Akte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde teilweise entsprochen

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Der Petition wurde teilweise entsprochen

  1. Gestartet 2007
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Teilerfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:34

Thomas Noetzel Behörden und Verwaltungsverfahren


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2008 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent fordert, dass die bereits per Gesetz vorgesehene elektronische Akte bei
Behörden und Gerichten auch umgesetzt wird.

Gerichtsverfahren bei Sozialgerichten dauerten unnötig lange, da auf die Verwen-
dung von elektronischen Akten verzichtet werde. Arbeitsgemeinschafen im Rahmen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialgerichte würden noch mit körperli-
chen Akten arbeiten. Wenn sich eine Akte beispielsweise beim Sozialgericht befinde,
könne ein bei der Arbeitsgemeinschaft gestellter Antrag solange nicht bearbeitet
werden. Trotz technologisch hoch entwickelter Möglichkeiten würden Antragstellern
nicht zumutbare und unnötige Wartezeiten aufgebürdet. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die öffentliche Petition wurde von 168 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr wurden im In-
ternet 7 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministeri-
ums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme lässt
sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Entgegen der Auffassung des Petenten werden bei der Bundesagentur für Arbeit und
den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch Akten auch in elektronischer Form geführt. Zahlungsbegründende
Unterlagen (zum Beispiel Anträge) müssen jedoch weiterhin in Papierform archiviert
werden.

Die Möglichkeit diese elektronischen Akten den Sozialgerichten zur Verfügung zu
stellen, besteht nicht. Die Gerichte verfügen nicht über die bei der Bearbeitung der
Vorgänge benötigte und benutzte Software. Wegen der Vielzahl der von den ver-
schiedensten Sozialleistungsträgern benutzten unterschiedlichen EDV-Programmen
ist ein solches Verfahren technisch nicht umsetzbar. Es ist daher unerlässlich, dem
Sozialgericht die Originalakte zu überlassen.

Die Dienststellen sind jedoch gehalten, vor Abgabe der Originalakte eine Behelfsakte
mit allen für die Zukunft erforderlichen Unterlagen in Kopie als Arbeitsmittel zu erstel-
len. So kann die nahtlose Bearbeitung erfolgen, ohne das die Originalakte vom Ge-
richt zurück gefordert werden muss.

Der Petitionsausschuss erachtet die derzeitige Verfahrensweise für sachgerecht und
geboten. Nach seiner Auffassung entspricht jedoch die derzeitige Verfahrensweise
bereits dem Anliegen des Petenten teilweise. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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