Erfolg

Bankenwesen - Isländische Bank

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.602 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

1.602 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Andre Strube Bankenwesen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2010 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass die deutschen Kunden der isländischen Bank
Kaupthing Edge von der Bundesregierung offiziell unterstützt werden, wie dies in
anderen europäischen Ländern geschehen sei.

Der Petent trägt vor, dass sich mehr als 30.000 deutsche Bankkunden für eine kon-
servative Festgeld- oder Tagesgeldanlage bei der isländischen Bank entschlossen
hätten. Er erwartet nunmehr Unterstützung bei der Durchsetzung der Forderungen
gegenüber dem isländischen Einlagensicherungsfonds.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 1064 Mitzeichnern unterstützt
wurde und zu 184 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Wegen weiterer Einzelheiten zu diesem Vorbringen wird auf die im Rahmen der Ein-
gabe eingereichten Unterlagen verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt zusammen-
fassen:

Die Sorgen der Bürgerinnen und Bürger, die eine Geldanlage bei der Kaupthing Nie-
derlassung Deutschland getätigt haben, wurden von Anfang an sehr ernst ge-
nommen. Nachdem seitens der isländischen Finanzaufsicht die Zahlungsunfähigkeit
der Kaupthing Bank festgestellt wurde, hat das BMF zunächst an Lösungen zur Vor-

finanzierung von Entschädigungsleistungen durch ein Darlehen mitgewirkt. Damit
wäre die isländische Einlagensicherung in die Lage versetzt worden, ihren Ver-
pflichtungen aus der Einlagensicherungsrichtlinie nachzukommen. Eine Inanspruch-
nahme der isländischen Einlagensicherung ist jedoch nicht mehr erforderlich, seit-
dem die Kaupthing Bank Anfang Februar 2009 eine Lösung zur Rückzahlung der
Einlagen aus eigenen Mitteln vorgestellt hat.

Der Petitionsausschuss stellt weiterhin fest, dass die Kaupthing Bank am 17. April
2009 mitteilte, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die vollstän-
dige Rückzahlung aller Einlagen der Kunden der deutschen Kaupthing Niederlassung
zu gewährleisten. Sie ist dazu verpflichtet, die Rückzahlung aller vorrangigen Forde-
rungen so schnell wie möglich durchzuführen. Nach isländischem Recht gelten als
vorrangige Forderungen die Einlagen der deutschen Kunden. Die Kaupthing Bank
setzt sich mit detaillierten Informationen zur Abwicklung der Rückzahlung direkt mit
den Kunden in Verbindung.

Der Petitionsausschuss erachtet die Ankündigung der Bank auf deren Internet-Seite
als verbindlich und sieht es nunmehr als Aufgabe der Bank an, für eine gesicherte
Abwicklung der Rückzahlung Sorge zu tragen.

Soweit der Petent einen Vergleich mit anderen europäischen Ländern anstellt, weist
der Petitionsausschuss darauf hin, dass für die Entschädigungs- oder Rück-
zahlungen an Kunden isländischer Banken in den einzelnen europäischen Ländern
sehr unterschiedliche Ausgangslagen bestehen. Isländische Banken haben als
Töchter (und damit unter Aufsicht des Gastlandes), aber auch als unselbständige
Niederlassungen (unter Heimatlandaufsicht) im europäischen Wirtschaftsraum
operiert. Ein Vergleich ist deswegen schwierig.

In Deutschland hat die Kaupthing Bank als unselbständige Niederlassung am Markt
operiert, so dass hier ausschließlich das isländische Sicherungssystem einsteht. Für
ein Eingreifen der deutschen Einlagensicherung besteht daher keine Möglichkeit.

Für die etwa in Großbritannien und in den Niederlanden bereits durchgeführten oder
begonnenen Entschädigungszahlungen an die Einleger greifen Bestimmungen der
EU-Einlagensicherungsrichtlinie. In beiden Ländern sind die von ihren Sicherungs-
systemen gewährten Deckungen höher als in Island, so dass hier die isländischen

Banken nach der EU-Bestimmung von dem so genannten Topping up Gebrauch
gemacht haben. Das bedeutet, dass für die Durchführung der Entschädigungen die
Einlagensicherungssysteme des Aufnahmemitgliedstaates zuständig sind, also die
niederländische und britische Einlagensicherung. In Deutschland ist gesetzlich nur
das nach geltendem Recht mögliche Minimum von 20.000 Euro abgesichert. Für ein
Topping up und damit ein Tätigwerden der deutschen Einlagensicherung bestand
demnach kein Raum.

Nach dem Dargelegten kommt der Petitionsausschuss zu der Überzeugung, dass ein
Tätigwerden der Bundesregierung nicht mehr angezeigt ist, da die Rückzahlung der
Einlagen mittlerweile seitens der Kaupthing Bank selbst sichergestellt wird. Er hält es
vor diesem Hintergrund nicht für geboten, weitergehend im Sinne des vorgetragenen
Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen entsprochen worden ist.


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