Bankenwesen - Annahmepflicht von Bargeld

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

388 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

388 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Thomas Bierl

Bankenwesen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2010 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, durch Gesetz oder Verordnung die Eigenschaft des Euro-
Bargeldes als gesetzliches Zahlungsmittel in der Öffentlichkeit bekannter zu machen.
In seiner Eingabe beklagt er insbesondere die mangelnde Bereitschaft zur Annahme
großer Stückelungen (200 Euro und 500 Euro) im Einzelhandels- und Dienstleis-
tungsbereich.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 388 Mitzeichnern unterstützt
wurde. Ferner gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.

Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem Petenten ein-
gereichten Unterlagen verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11.05.2009 wie
folgt zusammenfassen:

Gesetzliche Zahlungsmittel sind solche Zahlungsmittel, die in einem Währungsraum
kraft Gesetzes von jedermann zur Begleichung einer Geldschuld akzeptiert werden
müssen (Annahmepflicht). Dabei ist zwischen unbeschränkten und beschränkten
Zahlungsmitteln zu unterscheiden. In der Bundesrepublik Deutschland sind nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 des Geset-
zes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) auf Euro lautende Banknoten das
einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

Euro-Umlaufmünzen hingegen sind zwar ebenfalls gesetzliche Zahlungsmittel in
Deutschland; die Annahmepflicht ist hier jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Münzgesetz
(MünzG) bei einer einzelnen Zahlung auf einen Betrag von 200 Euro bzw. auf eine
Menge von 50 Münzen begrenzt. Damit sind die Euro-Münzen, wie bisher schon die
DM-Münzen, beschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

Die währungsrechtliche Annahmepflicht von Euro-Bargeld wird jedoch von der zivil-
rechtlichen Vertragshoheit überlagert. Danach ist es einem Unternehmen möglich,
Bedingungen, zu denen es einen Vertrag abschließen will, grundsätzlich frei zu
bestimmen. Aus diesem Grunde stellt es keinen Verstoß gegen die Pflicht zur An-
nahme
gesetzlicher
Zahlungsmittel
dar,
die
Zahlung
bestimmten
mit
Banknotenstückelungen zu vereinbaren oder auszuschließen

Im Übrigen ist das Phänomen, dass Unternehmen die Annahme von Banknoten be-
stimmter Stückelungen verweigern, nicht erst seit der Einführung des Euro bekannt,
sondern konnte bereits zu DM-Zeiten beobachtet werden.

Nach dem Dargelegten und der gegebenen Rechtslage kann der Petitionsausschuss
mithin nicht in Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu wer-
den. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfah-
ren abzuschließen.


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