Erfolg

Asylrecht - Abschaffung der Residenzpflicht für Asylbewerber

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

11.131 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

11.131 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Uli Epple

Asylrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2012 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die räumliche Beschränkung des Aufenthaltes für
Asylbewerber die sogenannte Residenzpflicht abzuschaffen.

In der öffentlichen Petition zu der 11.131 Mitzeichnungen sowie 101 beim
Petitionsausschuss direkt eingereichte Unterschriften bzw. Massenpetitionen
vorliegen und weiteren sachgleichen Petitionen, die in die Prüfung einbezogen
werden, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die in den §§ 56 und 85 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelte Residenzpflicht,
die es Asylbewerbern und geduldeten Flüchtlingen verbiete, ihren Meldelandkreis
ohne behördliche Ausnahmegenehmigung zu verlassen, solle abgeschafft werden,
weil sie für viele Betroffene eine jahrelange enorme Einschränkung darstelle. Dies
liefere sie der W illkür der Behörden aus, die über die Ausnahmegenehmigungen zu
entscheiden hätten. Viele Betroffene setzten sich notgedrungen über das Verbot hin-
weg, was zu Prozessen, Geld- und Gefängnisstrafen führe, da Verstöße gegen die
Residenzpflicht im W iederholungsfalle als Straftat gälten. Dabei nähmen diese Per-
sonen nur wie alle anderen ganz selbstverständlich ihr Recht aus Artikel 13
Punkt 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UN-Menschenrechtscharta)
in Anspruch, sich innerhalb des Landes frei bewegen zu können. Der Besuch von
Freunden, Verwandten und eines Nachbarortes sollte möglich sein, ohne einen Ur-

laubsschein bei der Ausländerbehörde beantragen zu müssen, der von den Behör-
den oft abgelehnt werde.

In der öffentlichen Petition wird dabei auf Erfahrungen mit Flüchtlingen im Bekann-
tenkreis hingewiesen. So sei es Personen verweigert worden, ihr krankes Kind im
Krankenhaus der Nachbarstadt zu besuchen. Auch stoße man schnell bei entspre-
chenden Unternehmungen mit Freunden an die (Landeskreis-)Grenzen. Eine Veran-
staltung in der Nachbarstadt oder Wandern sei kein wichtiger Grund, der für eine
Ausnahmegenehmigung erforderlich wäre; die Genehmigungspraxis sei in den letz-
ten 20 Jahren immer restriktiver geworden.

Zu bedenken sei auch die Frage der Geduldeten, die teilweise seit Jahrzehnten
hier lebten; manche seien bereits anerkannte Flüchtlinge gewesen, hätten diese An-
erkennung jedoch verloren, sodass sie plötzlich wieder dieser Einschränkung unter-
lägen. Diese Regelungen nützten niemanden; stattdessen erfordere ihre Durch-
setzung Polizeikontrollen, Gerichtsverfahren und Gefängnisse und verursache somit
unnötige Kosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die öffentliche Petition bzw. die entspre-
chenden einzelnen Petitionen verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:

Die in § 56 AsylVfG getroffenen Regelungen zur räumlichen Beschränkung von Asyl-
bewerbern dienen einer gleichmäßigen Verteilung der mit der Aufnahme von Asylbe-
werbern verbundenen Aufgaben und Belastungen auf die Länder und Kommunen
und bewirken durch die jederzeitige Erreichbarkeit der Asylantragsteller eine Be-
schleunigung der Verfahren. Das Gleiche gilt für in Deutschland geduldete Auslän-
der.

Der Deutsche Bundestag hat sich mit der in der Petition angesprochenen Thematik
beschäftigt und den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur
Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von
Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher
Vorschriften (Drs. 17/4401) in seiner 96. Sitzung am 17. März 2011 in der Fassung
der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (Drs. 17/5093) verabschiedet. Die
Gesetzesänderungen haben zum Ziel, Aufenthaltsbeschränkungen für Asylbewerber
zu lockern um Härten zu vermeiden. Damit soll den zuständigen Behörden ein
möglichst weiter Ermessensspielraum gegeben werden, um den unterschiedlichen
Fallgestaltungen gerecht zu werden. Bei den Ermessensentscheidungen ist neben

den berechtigten Interessen des Asylbewerbers auch die Wahrung der
Funktionsfähigkeit des Asylverfahrens zu berücksichtigen.

Im Interesse von Asylbewerbern und Geduldeten wird für diese Personengruppe die
Möglichkeit einer Ausnahme von der
räumlichen Beschränkung in Fällen der
Ausübung einer Beschäftigung, des Schulbesuchs, der Ausbildung und des
Studiums geschaffen. Hierdurch wird der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu
Bildungseinrichtungen erleichtert. Das kommt vor allem Asylbewerbern mit längerem
verfahrensbedingten
und
aufhältigen Geduldeten
langjährig
Aufenthalt,
Minderjährigen und Geduldeten zugute. Die Anwendungsfälle sind den in § 58 des
Asylverfahrensgesetzes ebenfalls neugefassten Regelungen für Asylbewerber
nachgebildet. Die zuständige Ausländerbehörde kann nunmehr einem Asylbewerber
erlauben, sich - vorübergehend oder allgemein in dem Bezirk einer beliebigen
anderen Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Neuregelung stellt zudem klar, dass
Asylbewerbern das Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbezirks in der Regel zu
erlauben ist, wenn Asylbewerbern damit eine Erwerbstätigkeit, der Schulbesuch,
eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung oder ein Studium ermöglicht wird. Mit der
Nennung von Regelbeispielen wird eine bundeseinheitliche Anwendung der
Vorschrift sichergestellt. Ferner ist nun festgelegt, dass Landesregierungen örtlichen
Verhältnissen
Rechnung
tragen
und
im gegenseitigen
Einvernehmen
Rechtsverordnungen erlassen können, die es Ausländern ermöglichen, sich ohne
Erlaubnis vorübergehend im Gebiet des jeweils anderen Landes aufzuhalten. Das
gibt
von
Lockerung
Instrumentarium zur
ein weiteres
Ländern
den
Aufenthaltsbeschränkungen.

Zwei
im Rahmen der Bundestagsdebatte am 17. März 2011
themengleiche,
beratene Anträge wurden abgelehnt (Drucksache 17/2325, Drucksache 17/3065).
Sämtliche Drucksachen und das Protokoll der 96. Sitzung des Deutschen
Bundestages
unter
im Internet
können
(17/96)
2011
vom 17. März
www.bundestag.de abgerufen sowie dort auch die Bundestagsdebatte unter der
Rubrik Mediathek angesehen werden.

für darüber hinaus gehende
keinen Anlass
sieht
Der Petitionsausschuss
parlamentarische
das
diesem Hintergrund,
vor
empfiehlt
Initiativen. Er
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Der von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu
überweisen sowie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.


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