Erfolg

Arbeitslosengeld II - Einmalige Beihilfen / Erstausstattungen für Kinder, Jugendliche und Schüler

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Martin Wallbruch Arbeitslosengeld II Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2009 abschließend beraten und
beschlossen: 1. Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit die grundsätzliche
Verantwortung der Länder für den Bereich der schulischen Bildung von Kindern
aus Bedarfsgmeinschaften im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
betroffen ist,

2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist. Begründung Der Petent begehrt eine Ergänzung von § 23 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch.

Er begehre eine Verbesserung der Leistungen für Kinder und Jugendliche, welche in
einer Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
leben, um Kinderarmut zu lindern. Eine Erhöhung des Kindergeldes würde hierbei
nichts nützen, da dieses auf die Leistungen angerechnet werde. Durch die derzeitige
Regelleistung werde der Bedarf von Kindern und Jugendlichen nicht befriedigt, da
beispielsweise der Einschulungsbedarf durch den Gesetzgeber vergessen worden
sei. Ferner hätten Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Wachstums einen erhöhten
Bedarf an Bekleidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des
Petenten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die öffentliche Petition wurde von 322 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr wurden im
Internet 46 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition mehrere Stellungnahmen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Einbeziehung der
Stellungnahmen lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
zusammenfassen:

Das Arbeitslosengeld II als passive Leistung des Systems der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
ist
eine
steuerfinanzierte
staatliche
bedarfsorientierte
und
bedürftigkeitsabhängige reine Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
zusammenlebenden Angehörigen, mit der der Staat seiner sich aus Artikel 1 Abs. 1
Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG,
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden
Verpflichtung gerecht wird, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges
Dasein (Existenzminimum) zu schaffen. Dementsprechend orientiert sich das Niveau
dieser Geldleistung am konkreten Bedarf des betroffenen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden
Angehörigen (zum Beispiel Ehegatte oder Kinder unter 25 Jahren).

Referenzsystem für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dabei ist die Höhe der Regelleistung nach den
sozialhilferechtlichen
Grundsätzen
ermittelt
worden.
Wie
bei
der
Regelsatzbemessung nach dem SGB XII sind Stand und Entwicklung von
Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten berücksichtigt
worden. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die
alle fünf Jahre durchgeführt wird. In den Jahren zwischen der jeweils neu
durchzuführenden EVS werden die Regelsätze und Regelleistungen im Einklang mit
der aktuellen Rentenwertentwicklung fortgeschrieben. Die Regelleistung bildet das
soziokulturelle Existenzminimum ab und wird den Leistungsberechtigten als
pauschalierte Geldleistung für alle zum notwendigen Bedarf gehörenden Güter zur
Verfügung gestellt.

Ein Herausgreifen einzelner Werte kann hierbei zu falschen Einschätzungen führen
und ist nicht sachgerecht. Denn es gehört zum Wesen pauschalierter Geldleistungen,
dass damit auch Leistungen für Güter zur Verfügung gestellt werden, die
beispielsweise von Kindern nicht in Anspruch genommen werden. So umfasst der
Eckregelsatz nach dem SGB XII und die Regelleistung nach dem SGB II für alle
Leistungsbezieher auch Bedarfe für Alkohol und Tabakwaren. Diese Bedarfe werden
von Kindern nicht benötigt und können für altersgerechte Verbrauchspositionen der
Kinder eingesetzt werden. Durch die Pauschalierung der Regelleistung haben die
Leistungsempfänger die Möglichkeit, eigenverantwortlich zu entscheiden, wie die

Regelleistungen für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft eingesetzt werden
sollen.

Genauso wie Haushalte mit niedrigem Einkommen, die über keine Unterstützung
verfügen, müssen Leistungsbezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit den
zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts
haushalten und mit ihrem Verbrauchsverhalten auch auf Preisschwankungen
reagieren.

Nach Überzeugung des Petitionsausschusses gibt es in Deutschland noch zu viele
Menschen, die auf soziale Transferleistungen des Staates angewiesen sind. Unter
ihnen sind viele Kinder, die von der materiellen Notlage ihrer Eltern besonders
betroffen sind. Es ist daher ein zentrales sozialpolitisches Ziel, die Teilhabechancen
dieser Kinder an Bildung, Ausbildung, Wohnen und Gesundheit zu verbessern. Bei
der Verwirklichung des Zieles muss sichergestellt sein, dass jede weitere Form der
Hilfe auch tatsächlich bei den Kindern direkt ankommt. Aus arbeitsmarktpolitischer
Sicht bilden Arbeit und Existenz sichernde Familieneinkommen die materielle Basis
zur
weiteren
Verbesserung
der
sozialen
Lage
aus
Kindern
von
einkommensschwachen und hilfebedürftigen Familien.

Mit dem Ausbau von vorrangigen Sozialleistungen wie dem Kindergeld und dem
Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz wird die soziale Sicherung der
Familien verbessert und Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach Möglichkeit überwunden. Einen maßgeblichen Beitrag haben
hierzu die zum 1. Oktober 2008
in Kraft getretenen Verbesserungen der
leistungsrechtlichen Regelungen zur Gewährung des Kinderzuschlages sowie die
zum 1. Januar 2009 wirksam gewordene Erhöhung des Wohngeldes geleistet.

Um eine Entlastung der Familien bei den Kosten für Kinder herbeizuführen, die auf
Leistungen der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen
sind, wird ab dem Schuljahresbeginn 2009/2010 einmal jährlich eine "zusätzliche
Leistung für die Schule" in Höhe von 100 Euro gewährt. Die Bundesregierung kommt
hiermit ihrem besonderen Anliegen zur bildungspolitischen Förderung von Kindern
aus Familien nach, die ihren Lebensunterhalt nicht bzw. nicht ausreichend aus eige-
nem Einkommen und Vermögen sichern können. Die pauschale Leistung dient vor-
rangig dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule
(Schulranzen, Sportbekleidung etc.) und kann beispielsweise auch zur Finanzierung von eintägigen Klassenfahrten oder schulischen Aktivitäten im Rahmen der Ganz-
tags- bzw. Nachmittagsbetreuung eingesetzt werden.

Die zusätzliche Leistung für die Schule wird von dem für den Leistungsberechtigten
zuständigen Leistungsträger, der das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld auszahlt, zu Be-
ginn des 6-Monatszeitraums bewilligt, in den der Auszahltermin (im SGB II: 1. August
des jeweiligen Jahres) fällt. Ein gesonderter Antrag muss für diese Leistung nicht
gestellt werden. Ein Nachweis über den Schulbesuch ist lediglich bei erstmaliger Ein-
schulung und ab Vollendung des 15. Lebensjahres (Ende der allgemeinen Schul-
pflicht) erforderlich. Die Leistung wird entsprechend auf dem Arbeitslosengeld II/ So-
zialgeld-Bescheid festgestellt und zum 1. August eines Jahres auf das angegebene
Konto ausbezahlt.

Eine gesonderte Überprüfung bzw. neue Bedarfsberechnung, ob die Betroffenen ü-
ber genügend Einkommen oder Vermögen zur Anschaffung von Schulmaterialien
verfügen, wird nicht durchgeführt. Der Betrag wird auch nicht auf das Arbeitslosen-
geld II bzw. Sozialgeld angerechnet. Darüber hinaus wird die zusätzliche Leistung für
die Schule unabhängig von eventuell greifenden Sanktionen im Monat August eines
Jahres zur Auszahlung gebracht.

Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung mit der zusätzlichen Leistung für
die Schule das Anliegen verfolgt, eine verbesserte schulische Bildung zu erreichen,
ohne damit die grundsätzliche Verantwortung der Länder für diesen Bereich in Frage
zu stellen, haben sich die Koalitionsfraktionen darauf verständigt, die Begrenzung auf
die Jahrgangsstufe 10 zu streichen und die Leistung auch an Schülerinnen und
Schüler zu zahlen, die berufsbildende Schule besuchen. Damit bleiben lediglich die
Auszubildenden ausgeschlossen, die sich in einer dualen Ausbildung befinden und
deshalb Ausbildungsvergütung und ggf. ergänzend Berufsausbildungsvergütung er-
halten. Des Weiteren ist vorgesehen, die zusätzliche Leistung für die Schule auch an
Kinderzuschlagsberechtigte zu gewähren. Die Bundesregierung hat eine entspre-
chende Formulierungshilfe erarbeitet, die von den parlamentarischen Gremien im
Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung voraussichtlich noch

vor der Sommerpause beschlossen werden wird, so dass auch die ergänzenden
Neuregelungen zum Schuljahresbeginn 2009/2010 wirksam werden können. Des Weiteren wurde die besonders von den Ländern und Wohlfahrtsverbänden
geführte
Debatte
zur
Ermittlung
von
eigenständigen
Regelsätzen
und
Regelleistungen für Kinder unter Berücksichtigung kinderspezifischer Bedarfe
aufgegriffen. Zur Bemessung der Regelleistungen für Kinder unter Berücksichtigung
kinderspezifischer Verbrauchspositionen hatte die Bundesregierung bereits im Früh-
sommer des vergangenen Jahres eine Überprüfung durch das Statistische Bundes-
amt in Auftrag gegeben. Die Bundesregierung hat die Ergebnisse dieser Sonderaus-
wertung in das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutsch-
land (Umsetzung des Konjunkturpakets II) einfließen lassen und für die Altersgruppe
der 6- bis 13-jährigen Kinder eine zum 1. Juli 2009 wirksam werdende Erhöhung der
maßgebenden Regelleistung für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende von derzeit 60
auf 70 Prozent vorgenommen. Damit hat die Bundesregierung kurzfristig auch auf die
vom Bundessozialgericht kritisierte Differenzierung nach nur zwei Altersgruppen rea-
giert.

Gemessen an dieser Neuregelung, der bereits beschlossenen zusätzlichen Leistung
für die Schule und der turnusmäßig anstehenden Leistungsanpassung am 1. Juli die-
sen Jahres ergibt sich für die 6- bis 13-jährigen Hilfebedürftigen eine Leistungs-
verbesserung in Höhe von insgesamt 48 Euro pro Monat. Gegenüber der derzeit gel-
tenden Regelleistung für diese Altersgruppe ist dies eine Erhöhung um 23 Prozent.
Die hilfebedürftigen Kinder der weiteren Altersstufen profitieren zum 1. Juli von der
turnusmäßigen Erhöhung ihrer Regelleistungen entsprechend der Rentenwert-
entwicklung in Höhe von 2,41 Prozent. Schließlich wurde auch für alle hilfebedürfti-
gen und kindergeldberechtigten Kinder in diesem Jahr anrechnungsfrei ein einmali-
ger Kinderbonus in Höhe von 100 Euro gezahlt.

Außerdem erfolgt auch eine Überprüfung der geltenden Regelsätze für Kinder im
Rahmen der turnusgemäßen Auswertung der jeweils aktuellen Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe.

Allerdings bleibt von den derzeitigen Bestrebungen die grundsätzliche Verantwortung
der Länder für den Bereich der schulischen Bildung unberührt. In diesen Bereich fällt
in
Mittagsverpflegung
geforderte
Petenten
vom
die
auch
insbesondere

Ganztagsschulen sowie ein Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag.
Insofern ist zu berücksichtigen, dass unter Einbeziehung aller, die einen Beitrag zur
weiteren Verbesserung der soziale Lage von Kindern aus einkommensschwachen
und hilfebedürftigen Familien leisten können, erreicht werden muss, dass allen
Kindern und Jugendlichen die gleichen Bildungschancen offen stehen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition den Landesvolksvertretungen
zuzuleiten, soweit die grundsätzliche Verantwortung der Länder für den Bereich der
schulischen Bildung von Kindern aus Bedarfsgmeinschaften im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende betroffen ist. Im Übrigen empfiehlt er, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.


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