Erfolg

Ärzte - Korruption mit der Pharma-Industrie

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2007
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Edeltraud Studer

Ärzte

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2008 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Die Petentin fordert, dass in Verbindung mit der Approbation als Arzt oder Apotheker
ein ausdrückliches Verbot der Korruption mit der Pharma-Industrie verbunden wird.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 445 Mitzeichnern unterstützt
wird und zu 12 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Im Einzelnen wird von der Petentin vorgetragen, dass es nicht sein dürfe, dass durch
die Werbung über Pharma-Referenten oder auf anderem Wege, Geschenke, egal in
welcher Höhe oder Art, von der Pharma-Industrie an die Ärzteschaft flössen. Ein Arzt
der auf Kosten der Pharma-Industrie in Asien oder sonst wo Urlaub mache, betrüge
seine Patienten, da diese diesen Urlaub durch die weit überhöhten Preise bei
Medikamenten
der
Erhöhung
gerechtfertigte
nicht
damit
die
und
Krankenversicherungsbeiträge bezahlten. Firmen, die den teuersten Urlaub
bezahlten, machten die besten Geschäfte und die Kosten- / Beitragsspirale setze
sich in schwindelnde Höhen fort.

Darüber hinaus rügt die Petentin, dass Grenzwerte z.B. bei Cholesterin oder
Bluthochdruck sich nach den Angaben der Pharma-Industrie richteten. Diese wolle
damit die Umsätze bestimmter Medikamente steigern. Stattdessen sollten die
Grenzwerte ausschließlich der Gesundheit dienen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akte Bezug
genommen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme
folgt
(BMG) wie
für Gesundheit
des Bundesministeriums
zusammenfassen:

Das geltende Recht, insbesondere das Berufsrecht, trägt dem Anliegen der Petentin
ausreichend Rechnung.

Voraussetzung für die Erteilung der Approbation als Arzt bzw. Ärztin oder als
Apotheker oder Apothekerin ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung
(BÄO) bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Bundes-Apothekenordnung (BApO) u.a., dass sich der
Antragsteller/die Antragstellerin nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich seine/ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
ärztlichen Berufs/Apothekerberufs ergibt. Stellt sich dies im Nachhinein heraus, kann
die bereits erteilte Approbation nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BÄO bzw. § 6 Abs. 1 BApO
zurückgenommen werden. Macht sich der Arzt/die Ärztin bzw. der Apotheker/die
Apothekerin dagegen erst nach der Erteilung der Approbation eines Verhaltens
schuldig, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
ärztlichen Berufs ergibt, ist die Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO bzw. § 6
Abs. 2 BApO zu widerrufen.

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit eines Arztes/einer Ärztin bzw.
eines Apothekers/einer Apothekerin i. S. d. genannten Vorschriften ist nicht
ausschließlich das Verhalten im Kernbereich der ärztlichen/pharmazeutischen
Tätigkeit, bei der Behandlung des Patienten, maßgebend. Vielmehr sind alle
berufsbezogenen Handlungen und Unterlassungen in die Beurteilung einzubeziehen.
Unwürdig zur Ausübung des ärztlichen/pharmazeutischen Berufs ist, wer durch sein
Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und
Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt. Unzuverlässig zur Ausübung des
ärztlichen/pharmazeutischen Berufs ist, wer nach seiner charakterlichen Eignung
künftig nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet.

richtet sich nach dem
Was eine ordnungsgemäße Berufsausübung beinhaltet,
jeweiligen Berufsrecht für akademische Heilberufe. Das Berufsrecht für akademische
Heilberufe fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder, die es überwiegend
den Berufskammern überlassen haben, entsprechende Regelungen aufzustellen.
Die Länderberufsordnungen der Ärztekammern entsprechen im Wesentlichen der
Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO), die vom
Deutschen Ärztetag beschlossen wurde. Ebenso gibt es auch für Apotheker und
Apothekerinnen eine Musterberufsordnung, an die sich die Länderberufsordnungen
anlehnen.

Zur Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit der Industrie heißt es in § 33
Abs. 2 MBO:

Die Annahme von Werbegaben oder anderen Vorteilen ist untersagt,
sofern der Wert nicht geringfügig ist.

Im konkreten Bezug zu Fortbildungsveranstaltungen enthält aber Absatz 4 dieser
Vorschrift eine Ausnahme:

Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe für die
Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen ist nicht
berufswidrig. Der Vorteil
ist unangemessen, wenn er die Kosten der
Teilnahme (notwendige Reisekosten, Tagungsgebühren) der Ärztin oder
des Arztes an der Fortbildungsveranstaltung übersteigt oder der Zweck
der Fortbildung nicht im Vordergrund steht. Satz 1 und 2 gelten für berufs-
bezogene Informationsveranstaltungen von Herstellern entsprechend.

oder
Ob
von
Finanzierenlassen
das
von Geschenken
die Annahme
Fortbildungsveranstaltungen es im Einzelfall
rechtfertigen, die Approbation zu
versagen oder diese aufzuheben,
liegt
in der Entscheidung der zuständigen
Approbationsbehörde des Landes.

Unabhängig vom Tätigwerden der Approbationsbehörde kann ein berufsrechtliches
Verfahren eingeleitet werden. Für die Überwachung der Einhaltung des
ärztlichen/pharmazeutischen Berufsrechts und Maßnahmen zur Beseitigung
berufswidriger Zustände sind die Landesärzte- bzw. Landesapothekerkammern
zuständig. Diese sind, wenn sie von dem Verdacht erfahren, dass eine Ärztin oder
ein Arzt bzw. ein Apotheker/eine Apothekerin gegen die Berufsordnung verstoßen
hat, gehalten, Ermittlungen aufzunehmen und nach möglichst umfassender
Aufklärung einen Antrag beim Berufsgericht auf Eröffnung eines Gerichtsverfahrens
zu stellen. Es ist dann Aufgabe der Berufsgerichte, ggf. Sanktionen zu verhängen.
Als Folge berufsunwürdigen Verhaltens kommen folgende berufsgerichtliche
Maßnahmen in Betracht: eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße, die
Aberkennung der Mitgliedschaft
in den Organen der Kammer sowie in deren
Unterorganisationen, die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit
im
Rahmen der Kammer-Selbstverwaltung bis zur Dauer von fünf Jahren. Geldbuße,
Aberkennung der Mitgliedschaft und des Wahlrechts kann das Berufsgericht
nebeneinander
die
das Berufsgericht
kann
hinaus
verhängen. Darüber
Berufsunwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit feststellen.

Die Vorgaben für die Ausgestaltung der ärztlichen Fortbildung berücksichtigen
ebenfalls bereits die angesprochene Einflussnahme durch die Pharmaindustrie. Die
Ausgestaltung der ärztlichen Fortbildung fällt in die Zuständigkeit der Länder, die
diese Zuständigkeit auf die Ärztekammern übertragen haben. Grundlage ist die
(Muster-)Fortbildungsordnung, die 2004 auf dem 104. Deutschen Ärztetag
verabschiedet wurde. Diese wird
der
die Empfehlungen
durch
ergänzt
Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung, die gemäß § 6 Abs. 3 der (Muster-)
Fortbildungsordnung bundeseinheitliche Kriterien zur Bewertung der Fortbildung
festlegen.
Im Hinblick auf die Fortbildungszertifikate der Ärztekammern, § 5 der
(Muster-)Fortbildungsordnung, sind die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen durch die
Ärztekammern
anzuerkennen. Voraussetzung
für
die Anerkennung
von
Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter ist nach § 8 Abs. 1 der (Muster-)
Fortbildungsordnung u. a., dass die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte frei von
wirtschaftlichen Interessen sind. Eine entsprechende Formulierung findet sich in
§ 95d Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Pflicht des
Vertragsarztes zur fachlichen Fortbildung.

Die Fortbildung soll grundsätzlich arztöffentlich sein. Veranstalter und Referenten
müssen der Ärztekammer ökonomische Verbindungen zur Industrie offen legen. In
den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung wird in Bezug
auf das Sponsoring ergänzend ausgeführt, dass bei der Erfüllung der
Fortbildungspflicht aufgrund der gewachsenen Strukturen eine Kooperation von
Ärzteschaft und Dritten in vielen Bereichen notwendig und wünschenswert sei. Diese
Zusammenarbeit müsse aber so gestaltet sein, dass das Patientenwohl und die
Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden. Das
bedeute insbesondere, dass die Inhalte ärztlicher Fortbildung unabhängig von
wirtschaftlichen Interessen Dritter und frei von kommerziellen Einflüssen auf
Diagnostik und Therapie in Klinik und Praxis zu halten sind.

Unabhängig davon müssen die Regelungen des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG),
die die Zulässigkeit von Zuwendungen und Werbeabgaben betrifft, beachtet werden.
Dort
ist unter anderem geregelt, dass nur Gegenstände von geringem Wert
abgegeben werden dürfen und dass Zuwendungen im Rahmen ausschließlich
berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen erlaubt sind, sofern diese einen
vertretbaren Rahmen nicht überschreiten (also insbesondere in Bezug auf den
wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind
und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken).

Dieses Verbot richtet sich ausdrücklich sowohl an den Zuwendungsgeber (z. B. die
pharmazeutische Industrie) als auch an den Zuwendungsempfänger
(die
Angehörigen der Fachkreise).

Daneben gibt es zwei Zusammenschlüsse der pharmazeutischen Industrie zur
Selbstkontrolle, in denen sich die Mitgliedsunternehmen verpflichten, den jeweiligen
Verhaltenskodex zu beachten.

Der Petitionsausschuss erinnert überdies daran, dass das mit der Petition verfolgte
Ziel sicherzustellen, dass die genannten Berufsgruppen ausschließlich nach
medizinisch zu rechtfertigenden Gründen behandeln, durch gesetzliche Vorgaben
zur Sicherung von Qualität und W irtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung erreicht
wird. Vertragsärzte müssen darauf achten, dass die zu Lasten der gesetzlichen
Krankenkassen
geltenden
am generell
sich
verordneten Medikamente
W irtschaftlichkeitsgebot orientieren. Danach müssen die Leistungen ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht
überschreiten.

Der Gesetzgeber hat bereits verschiedene Regelungen erlassen, die eine
wirtschaftliche Verordnung für die Ärztinnen und Ärzte erleichtern:

jedes Arzneimittel können Krankenkassen mit Arzneimittelherstellern einen
Für
Preisnachlass aushandeln und die Einsparungen an ihre Versicherten weitergeben.
Jeder Preis ist verhandelbar. Der Vorteil
für die Versicherten ist, dass die
Krankenkasse ihren Versicherten exklusiv die Vertragspräparate ohne Zuzahlung zur
Verfügung stellen kann.

Desweiteren gibt es bereits seit 1989 für Arzneimittel Festbeträge. Festbeträge sind
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Höchstpreise für bestimmte
Arzneimittelgruppen,
die
sich
an
preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten
ausrichten. Übersteigt der Preis eines Arzneimittels den Festbetrag, kann der Arzt
ein vergleichbares Arzneimittel zum Festpreis verordnen oder die Mehrkosten
müssen von den Versicherten selber getragen werden.

durch
Initiative
eigener
aus
auch
hinaus
darüber
können
Versicherte
Kostenbewusstsein zu Einsparungen im Gesundheitswesen beitragen, denn der
deutsche Arzneimittelmarkt bietet
zu sehr
vielen Arzneimitteln preiswerte
Alternativen.

Soweit die Petentin die Festlegung so genannter therapeutischer Zielwerte, d. h. die
Festlegung von Ober-
/ Untergrenzen für behandlungsbedürftige Labor- oder
Blutdruckwerte rügt, stellt der Petitionsausschuss Folgendes fest:

Therapeutische Zielwerte werden nicht vom Bundesministerium für Gesundheit oder
etwa dem Gesetzgeber vorgegeben. Es gibt auch keine bestimmte (deutsche oder
internationale) Kommission, die Grenzbereiche für alle im Blut bestimmbaren
Laborparameter oder therapeutischen Zielwerte festlegt bzw. vorschreibt. Selbst
bestimmte Definitionen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) haben in dieser
Hinsicht keinen normativen Charakter. Die entsprechende Meinungsbildung zu
behandlungsbedürftigen Labor- oder Blutdruckwerten erfolgt
jeweiligen
in der
medizinisch-wissenschaftlichen deutschen wie auch internationalen Fachwelt - auch
auf der Basis wissenschaftlicher Ergebnisse von Studien bzw. gesammelten Daten.
Dies dürfte der Forderung der Petentin entsprechen. Insofern handelt es sich nicht
um normative Vorgaben einer Kommission, sondern um von der Fachwelt bzw. den
Fachgesellschaften medizinisch-wissenschaftlich konsentierte und akzeptierte
Ergebnisse. Der Einschätzung der Petentin, dass hier schließlich die Angaben der
Pharmaindustrie berücksichtigt würden, kann der Petitionsausschuss nicht folgen,
zumal im Rahmen der sich ständig weiterentwickelnden medizinischen W issenschaft
neue Erkenntnisse zu neuen und anderen Ergebnissen führen, welche in die
Konsensbildung einfließen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen der Petentin durch die geltende Rechtslage entsprochen worden ist.


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