Landeshaushaltsordnung Grundgesetz
Das Grundgesetz (GG) schreibt in Art. 109 Abs. 2 zwingend eine Begrenzung der Schulden vor. Für NRW ist dies im Detail in §18 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO ) geregelt. Das heißt Kommune und Bezirksregierung können nicht anders als alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Vorgaben aus der LHO zu genügen - die Verwaltung ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Soll heißen: Ganz gleich wie die jetzige Situation entstanden ist (ärgert mich genauso), die Schulden der Stadt MÜSSEN begrenzt werden.
Πηγή: Art. 109 III GG ; §18 I LHO NRW; Art.20 III GG