Klimaschutz, Einsatz zeitgemäßer Bauprodukte
Bisher waren Baudenkmale aus den verpflichtenden energetischen Nachrüstungen ausgenommen. Die Höhe der Fördermittel entspricht dem Effiziengrad der Maßnahmen. Wenig gefördert: Maßnahmen, die im Denkmalbereich andere Konzepte, erhöhte Kosten erfordern. Das neue DSCHG §9: "Die Behörden haben [...], des Einsatzes erneuerbarer Energien [...] zu berücksichtigen. (3) Ein Eingriff in ein Baudenkmal, der dessen Nutzbarkeit nachhaltig verbessert, kann auch dann erlaubt werden, wenn er den Denkmalwert wegen des Einsatzes zeitgemäßer Bauprodukte oder neuer Bauarten nur geringfügig beeinträchtigt."