Grundgesetz
Die Einführung plebiszitärer Elemente als alleinige Grundlage der politischen Entscheidungsfindung, ergo der Gesetzgebung, wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und somit verfassungswidrig. Art. 20 Abs. 2 des GG garantiert besondere Organe der Gesetzgebung, die vom Volk gewählt werden. Art. 20 ist über Art. 79 Abs. 3 änderungsresistent und kann nicht abgeschafft werden. Eine wie hier gewünschte Einführung der direkten Demokratie anstelle des Bundestages ist folglich gar nicht umsetzbar.
джерело :