Neuigkeiten
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Bereits am 7. August haben wir 5000 Unterschriften aus Niedersachsen und damit das Quorum für eine Anhörung im Petitionsausschuss erreicht! Vielen Dank an alle, die uns unterstützen! Das Erreichen der notwendigen Stimmenanzahl bedeutet aber nicht das Ende der Petition: Wir sammeln weiter Unterschriften, um unsere Kritik gegen den Gesetzentwurf der Niedersächsischen Landesregierung deutlich zu machen!
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Debatte auf Instagram
am 27.07.20263minarchaeologie berichtet auf Instagram über Gesetzentwurf:
https://www.instagram.com/p/DbB2qbFIOb2/
Der Minister reagiert auf das Video und geht in den Austausch. Ihn haben „sehr verkürzte oder auch falsche Informationen“ erreicht. Deshalb will er mit uns „auf die Fakten schauen“:
https://www.instagram.com/p/DbLUhwTIXC3/
Schade, dass er sich nicht vorher richtig informiert hat. Hier geht es zu den Fakten.
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Mehr Fragen als Antworten
am 27.07.2026Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit einer FAQ-Sammlung auf die Kritik am Gesetzentwurf reagiert. Leider sind viele Antworten in dieser Sammlung widersinnig oder irreführend.
- Es drängt sich die grundsätzliche Frage auf, ob im zuständigen Ministerium der Unterschied zwischen bekannten archäologischen Fundstellen einerseits und eingetragenen Kulturdenkmalen andererseits (Verzeichnisobjekte nach § 4) richtig verstanden worden ist. Derzeit sind niedersachsenweit im denkmalatlas.pro 158.289 Objekte für die Archäologie registriert. Davon sind 24.122 bzw. rund 15 % in das Verzeichnis der Kulturdenkmale gem. § 4 NDSchG eingetragen. Die übrigen 134.167 bekannten archäologischen Fundstellen sind nicht eingetragen. In den FAQs heißt es dagegen: „Der Gesetzentwurf beschränkt die Genehmigungspflicht auf die Stellen, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen sind. Dies sind aktuell rund 115.000 Fundstellen in Niedersachsen.“ Vollkommen unklar bleibt, woher die Zahl 115.000 stammt.
- In den FAQs heißt es weiter: „Künftig sollen Erdarbeiten nur noch dann eine denkmalrechtliche Genehmigung erfordern, wenn sie an Stellen durchgeführt werden, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale im Sinne des § 4 eingetragen sind. Gemeint sind damit sämtliche archäologische Fundstellen, die im Fachinformationssystem Denkmalatlas PRO vorgehalten werden.“ Diese Aussage ist in sich widersprüchlich: Entweder gilt die Genehmigungspflicht nur für Verzeichnisobjekte nach § 4 NDSchG – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – oder sie wird auf alle im Denkmalatlas PRO vorgehaltenen Fundstellen ausgedehnt. Dann ist das im Wortlaut des § 13 NDSchG auch so zu formulieren.
- In den FAQs wird behauptet, im Extremfall könne man vorbeugend das ganze Land unter Schutz stellen. Dies ist ein reißerisches Scheinargument, das in keiner Weise begründet ist. Es ist so gelegentlich von unverbesserlichen Feinden des Denkmalschutzes zu hören – aber vom zuständigen Fachminister? Also: Lassen Sie uns bitte sachlich bleiben! In der Praxis muss jede Entscheidung der Denkmalbehörden auch vor Gericht Bestand haben. Nach geltender Rechtslage sind Genehmigungen an den Stellen notwendig, wo der Verursacher „weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden". Das ist eine richtige und praxisnahe Regelung. Jeden Tag werden neue Fundstellen entdeckt! Jeden Tag kommen neue Erkenntnisse hinzu! Darauf muss unbürokratisch und schnell reagiert werden können.
Fazit: Am Ende liefern die FAQs des Ministeriums mehr Fragen als Antworten.
Bodendenkmäler müssen geschützt, erhalten und erforscht werden!