Gegen die geplante Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

Petition richtet sich an:
Niedersächsischer Landtag

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100 %
5.517 von 5.000 für Quorum in Niedersachsen Niedersachsen

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  1. Gestartet 14.07.2026
  2. Sammlung noch > 5 Monate
  3. Einreichung
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung
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Petition richtet sich an: Niedersächsischer Landtag

Die Landesregierung in Hannover will das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) ändern (Link zur Pressemitteilung; Link zum Gesetzentwurf mit Begründung; Link zur Synopse). Das Ziel: Verfahren sollen einfacher, schneller und günstiger werden. Doch was zunächst elegant klingt, hätte weitreichende negative Folgen für die Archäologie in Niedersachsen, für Bauvorhaben und Bauherren – und sogar den Arbeitsmarkt. Im Namen aller, denen das kulturelle Erbe und die Geschichte in Niedersachsen am Herzen liegen, wehren wir uns gegen die geplanten Gesetzesänderungen. Wir fordern: Der bestehende Gesetzesentwurf muss vom Tisch!

Begründung

Was heute zerstört wird, ist für immer verloren
Durch eine Änderung von § 13 NDSchG wären künftig nur noch etwa 15 Prozent der archäologischen Kulturdenkmale in Niedersachsen wirksam geschützt. Für alle anderen Flächen, einschließlich der mehr als 130.000 bereits bekannten Fundstellen, würde das bedeuten: Selbst wenn offensichtlich mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen ist – etwa in mittelalterlichen Innenstädten oder auf Plätzen mit zigtausenden Oberflächenfunden – könnten Erdarbeiten zukünftig ohne Genehmigung und damit ohne Voruntersuchung oder archäologische Begleitung durchgeführt werden. Unser archäologisches Kulturerbe wäre damit in akuter Gefahr. Spektakuläre archäologische Neuentdeckung im Rahmen von archäologischen Ausgrabungen würden damit der Vergangenheit angehören. Den Denkmalschutzbehörden wären schlichtweg die Hände gebunden! Wenn überhaupt, könnten sie erst einschreiten, wenn es faktisch schon zu spät ist, nämlich wenn die Bagger schon rollen und Funde zum Vorschein kommen. Die erwartbare Konsequenz sind sofortige Baustopps mit langwierigen Verzögerungen, juristisches Tauziehen und horrende Mehrkosten.

Hunderte Arbeitsplätze sind in Gefahr
Die geplanten Änderungen wären das faktische Aus für Verursachergrabungen, die in aller Regel durch den § 13 NDSchG angestoßen werden. Damit sind auch hunderte Arbeitsplätze der Angestellten von archäologischen Fachfirmen und deren Familien in Gefahr. Auch andere mittelständische Unternehmen wie Verlage, Restaurierungsbetriebe, Vermessungsbüros und Labore sowie Museen bei uns in Niedersachsen und darüber hinaus würden die fatalen Folgen dieses Gesetzes zu spüren bekommen. Hunderte Arbeitsplätze könnten dadurch langfristig verloren gehen und mit ihnen wertvolle Fachkenntnisse – ein Wissen, das über Jahrzehnte hinweg aufgebaut wurde.

Fachkompetenz sicherstellen
Die Entscheidung, ob archäologische Fundstellen erhalten, untersucht oder wenigstens dokumentiert werden, soll künftig weitgehend bei den Unteren Denkmalschutzbehörden liegen. Doch ob dort auch die notwendige archäologische Fachkompetenz vorhanden ist, das stellt der Gesetzesentwurf mit der geplanten Änderung des § 20 NDSchG nicht sicher. Eine archäologische Ausbildung oder fundierte Kenntnisse über Bodendenkmale, Fundzusammenhänge und die Geschichte der jeweiligen Region werden keine Voraussetzung mehr sein. Zugleich wird das Landesamt für Denkmalpflege als archäologische Fachbehörde kaltgestellt. Wonach wird künftig entschieden, wenn die notwendige Fachkompetenz fehlt?

Wirksamer Denkmalschutz auf allen Ebenen
Bisher ist es so, dass Bauvorhaben des Staatlichen Baumanagements und der Klosterkammer Hannover bereits zu Beginn der Planung dem Landesamt für Denkmalpflege gemeldet werden müssen. So kann sehr früh geprüft werden, ob durch die Baumaßnahmen archäologische Denkmale betroffen sind und wie sie geschützt werden können. Das schafft Planungssicherheit und trägt dazu bei, spätere Verzögerungen zu vermeiden. Das soll sich jetzt ändern: Mit dem neuen Gesetzesentwurf soll die bewährte Regelung abgeschafft werden. Das Landesamt soll erst informiert werden, nachdem die Bauarbeiten beendet sind. Doch sind archäologische Fundstellen erst einmal zerstört oder überbaut, können sie weder erhalten noch untersucht werden – sie wären für immer verloren. Ein wirksamer Denkmalschutz ist auf diese Weise nicht mehr möglich.

Der Staat als Vorbild
Der Staat hat eine Vorbildfunktion gegenüber der Bevölkerung und unterliegt daher einer besonderen Pflicht, geschütztes Kulturerbe in seinem Eigentum zu pflegen. Durch die geplante Änderung des § 7 NDSchG sollen sich die Kommunen künftig mit Verweis auf „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ herausreden können. Wo die Grenzen der Zumutbarkeit liegen, wird dabei bewusst offen gelassen. Wir sind der Meinung: Archäologie ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Unser unwiederbringliches Kulturerbe darf nicht hinter kurzfristigen finanziellen Vorteilen zurückstehen!

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 14.07.2026
Sammlung endet: 13.01.2027
Region: Niedersachsen
Kategorie: Kultur

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Neuigkeiten

  • Bereits am 7. August haben wir 5000 Unterschriften aus Niedersachsen und damit das Quorum für eine Anhörung im Petitionsausschuss erreicht! Vielen Dank an alle, die uns unterstützen! Das Erreichen der notwendigen Stimmenanzahl bedeutet aber nicht das Ende der Petition: Wir sammeln weiter Unterschriften, um unsere Kritik gegen den Gesetzentwurf der Niedersächsischen Landesregierung deutlich zu machen!

  • 3minarchaeologie berichtet auf Instagram über Gesetzentwurf:

    https://www.instagram.com/p/DbB2qbFIOb2/

    Der Minister reagiert auf das Video und geht in den Austausch. Ihn haben „sehr verkürzte oder auch falsche Informationen“ erreicht. Deshalb will er mit uns „auf die Fakten schauen“:

    https://www.instagram.com/p/DbLUhwTIXC3/

    Schade, dass er sich nicht vorher richtig informiert hat. Hier geht es zu den Fakten.

  • Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit einer FAQ-Sammlung auf die Kritik am Gesetzentwurf reagiert. Leider sind viele Antworten in dieser Sammlung widersinnig oder irreführend.

    1. Es drängt sich die grundsätzliche Frage auf, ob im zuständigen Ministerium der Unterschied zwischen bekannten archäologischen Fundstellen einerseits und eingetragenen Kulturdenkmalen andererseits (Verzeichnisobjekte nach § 4) richtig verstanden worden ist. Derzeit sind niedersachsenweit im denkmalatlas.pro 158.289 Objekte für die Archäologie registriert. Davon sind 24.122 bzw. rund 15 % in das Verzeichnis der Kulturdenkmale gem. § 4 NDSchG eingetragen. Die übrigen 134.167 bekannten archäologischen Fundstellen sind nicht eingetragen. In den FAQs heißt es dagegen: „Der Gesetzentwurf beschränkt die Genehmigungspflicht auf die Stellen, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen sind. Dies sind aktuell rund 115.000 Fundstellen in Niedersachsen.“ Vollkommen unklar bleibt, woher die Zahl 115.000 stammt.
    2. In den FAQs heißt es weiter: „Künftig sollen Erdarbeiten nur noch dann eine denkmalrechtliche Genehmigung erfordern, wenn sie an Stellen durchgeführt werden, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale im Sinne des § 4 eingetragen sind. Gemeint sind damit sämtliche archäologische Fundstellen, die im Fachinformationssystem Denkmalatlas PRO vorgehalten werden.“ Diese Aussage ist in sich widersprüchlich: Entweder gilt die Genehmigungspflicht nur für Verzeichnisobjekte nach § 4 NDSchG – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – oder sie wird auf alle im Denkmalatlas PRO vorgehaltenen Fundstellen ausgedehnt. Dann ist das im Wortlaut des § 13 NDSchG auch so zu formulieren.
    3. In den FAQs wird behauptet, im Extremfall könne man vorbeugend das ganze Land unter Schutz stellen. Dies ist ein reißerisches Scheinargument, das in keiner Weise begründet ist. Es ist so gelegentlich von unverbesserlichen Feinden des Denkmalschutzes zu hören – aber vom zuständigen Fachminister? Also: Lassen Sie uns bitte sachlich bleiben! In der Praxis muss jede Entscheidung der Denkmalbehörden auch vor Gericht Bestand haben. Nach geltender Rechtslage sind Genehmigungen an den Stellen notwendig, wo der Verursacher „weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden". Das ist eine richtige und praxisnahe Regelung. Jeden Tag werden neue Fundstellen entdeckt! Jeden Tag kommen neue Erkenntnisse hinzu! Darauf muss unbürokratisch und schnell reagiert werden können.

    Fazit: Am Ende liefern die FAQs des Ministeriums mehr Fragen als Antworten.

Ziel sollte sein, die archäologische Fachexpertise in den Unteren Denkmalschutzbehörde nachhaltig zu stärken. Der vorgelegte Entwurf schwächt aber die Postition der Archäologie. Deshalb ist die geplante Änderung § 20 NDSchG mit Aufweichung der explizit notwendigen fachlichen Anforderungen an die Unteren Denkschutzbehörden abzulehnen. Nur fachlich gut aufgestellte Untere Denkmalschutzbehörden sind in der Lage, gut begründete Entscheidungen zu treffen.

Noch kein CONTRA Argument.

Warum Menschen unterschreiben

Bodendenkmäler müssen geschützt, erhalten und erforscht werden!

Weil kulturelles Erbe erhalten werden muss!

Weil die Kenntnis der Vergangenheit entscheidend ist für die Zukunft.

Kultur darf kein Opfer schlechter Gouvernance werden!

Das Denkmalschutzgesetz muss das historische und kulturelle Erbe der Bau- und Bodendenkmale schützen und deren Vernichtung verhindern. Genau für die Vernichtung von Denkmalen unter fadenscheinigen Begründungen öffnet das geplante neue "Denkmalschutzgesetz" Tür und Tor. Es muss deshalb unbedingt verhindert werden. Bürokratieabbau (an und für sich richtig und wünschenswert) soll Prozesse optimieren, darf aber keinesfalls Abbau von Schutzmechanismen bedeuten!

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