Petition richtet sich an:
Oberbürgermeister Uwe Conradt / Unternehmen: Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG
NEIN zur Entfernung des Taubenhauses Lampertshof in Saarbrücken !
Hinsichtlich der anstehenden Parkhaussanierung ( Bodensanierung ) am Q-Park-Parkhaus Lampertshof in Saarbrücken ( Sulzbachstraße 4 ) plant Q-Park das dort befindliche betreute Taubenhaus zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Dies wurde dem Verein Stadttauben Saarbrücken e.V. erst kürzlich mitgeteilt.
Eine entsprechende Anfrage von Q-Park ging bereits an das Umweltamt der Landeshauptstadt. Von dort wurde das Saarländische Umweltministerium Abt. Tierschutz, Referat C/2 informiert. Das Umweltministerium ist gegen eine Entfernung des Taubenhauses. Dennoch bestehen Befürchtungen, dass Q-Park die Entfernung weiterhin anstrebt.
Diese Absicht wirft enorme tierschutzrechtliche und ethische Fragen auf:
Seit nunmehr 20 Jahren ist das betreute Taubenhaus das Zuhause von ca. 350 bis 400 Stadttauben. Dort wurden im Rahmen des "Augsburger Konzepts" seither ca. 20.000 Taubeneier ausgetauscht. Das Taubenhaus Lampertshof ist ein wichtiger Baustein zur Populationskontrolle, zur Stadthygiene, zum Infektionsschutz und zum urbanen Tierschutz in Saarbrücken.
Dem Entfernen des Taubenhauses kann aus tierschutzrechtlichen Gründen auf gar keinen Fall zugestimmt werden. Den Stadttauben droht durch das Entfernen eine Situation, die
1. den Stadttauben die bisherige gesicherte Fütterung sowie die Schlaf- und Brutstätte entzieht und daher den Tieren wegen ihrer Standorttreue anhaltenden Stress und erhebliche Leiden bis hin zum Tod aussetzt. Ein endgültiges Entfernen des Taubenhauses widerspricht somit dem strafrechtlichen Qualverbot.
Auch das strafrechtliche Verbot unterlassener Hilfeleistung nach § 323c STGB muss spätestens seit seiner Neufassung des Art. 20a GG mit staatlicher Schutzpflicht jetzt auch für "die Tiere" als leidensfähige Mitgeschöpfe zum Zuge kommen. Die einschlägige Fachliteratur erkennt das an.
Es muss zudem eine Güterabwägung stattfinden. Leben und Wohlbefinden der Tiere ( § 1 TierschutzG ) und die verfassungsgebotene Vermeidung ihrer Leiden und ihres qualvollen Sterbens sind ein ungleich höherwertiges Rechtsgut in unserem Wertesystem als die Sanierungsarbeiten am Taubenhausstandort.
2. gleichzeitig eine unkontrollierte Vermehrung der Stadttauben erwarten lässt, die das öffentliche Interesse für die Begrenzung der Population dauerhaft missachtet. In dem Taubenhaus wird seit 2006 das "Augsburger Konzept" durchgeführt, bei dem die gelegten Taubeneier gegen Eiattrappen ausgetauscht werden um die Taubenpopulation tierschutzkonform zu regulieren.
Sollte tatsächlich ein Entfernen erfolgen, muss ein Ausweichquartier für die Stadttauben in der Nähe des bisherigen Taubenschlages ausfindig gemacht werden. Insofern wäre es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sinnvoll bei den geplanten Sanierungsarbeiten, das Taubenhaus lediglich vor Ort um einige Meter zu versetzen und den Tieren keinen aufwendigen Umzug und eine aufwändige Neuansiedlung zuzumuten. Nach den durchgeführten Arbeiten könnte das Taubenhaus wieder an die alte Stelle gerückt werden. Das wäre das Mittel der Wahl und die schonendste Maßnahme. Diese ist geeignet, erforderlich und angemessen und mit wenigen Mitteln zu bewerkstelligen, also das mildeste Mittel.
Folgende Rechtsgründe führe ich an:
a) Die dort lebenden Stadttauben sind verwilderte Haustiere, die seit 2006 im Taubenhaus in menschlicher Obhut gefüttert werden. Das ersatzlose Entfernen des Standortes entzöge den Tauben nicht nur die geschützte Bleibe, sondern würde auch entgegen dem Verbot des § 3 Nr. 3 TierSchG zu einer "Aussetzung" der Tiere führen, weil die weitere Betreuung vereitelt werden würde.
Es gilt der allgemeine Grundsatz:"Was man sich vertraut gemacht hat, dafür ist man auch verantwortlich."
b) Wird das Entfernen herbeigeführt, würde vielen Stadttauben aller Wahrscheinlichkeit nach auch in strafbarer Weise Tierquälerei und Hungertod zugeführt, da im gesetzlichen Sinne ( § 17 Nr. 2 b TierSchG ) der dauerhafte Entzug des geschützten Zuhauses und der Fütterung als Zufügung "länger anhaltender erheblicher Leiden" und die dadurch herbeigeführte Tötung durch Aushungern als unvernünftig gelten würden.
c) Das Entfernen widerspricht der staatlichen Schutzpflicht für unserer Obhut anvertrauten Tiere ( § 1 TierSchG, BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, NJW 1999, 3253, Artikel 20 a GG, BT-Dr. 14 14/8860, dazu Kluge - v. Loeper, Tierschutzgesetz, Einführung Rn 104 e ). Der Tierschutz hat durch den Verfassungsrang des Einzeltierschutzes - laut Art. 20 a GG, "der Staat schützt die Tiere..." seit 2002 eine wesentliche Aufwertung erfahren, weil diese Norm als Querschnittsklausel mit weitreichenden Folgen für das gesamte Rechtssystem geschaffen wurde ( siehe Kloepfer / Rossi JZ 1998, 369, 373 und Hirt, Maisack / Moritz, TierSchG, Art. 20 a GG, 3. Aufl. 2015 ).
Nach geltender Rechtsprechung kann solcher Missstand geahndet werden. Denn auch für Stadttauben gilt das Tierschutzgesetz: "Zweck des Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen".
In der Stadttaubenthematik sind also tierschutzrechtliche Aspekte zwingend zu beachten. Bei allen Maßnahmen sind die gesetzlichen Regelungen und Rahmen einzuhalten. Die LHS als auch das Saarländische Umweltministerium (Referat C/2, Abt.Tierschutz ) sowie das LAV Veterinärwesen haben in diesem Kontext eine sog. "Garantenstellung".
Weil Tiere wichtig sind