Volksentscheid
Bürgerrechte

Für faire Volksbegehren und Volksentscheide

Initiative richtet sich an
Landtag Brandenburg

15.073 Unterschriften

Sammlung beendet

15.073 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung vorbereiten
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Petition richtet sich an: Landtag Brandenburg

Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Volksinitiative, wollen faire Regeln bei Volksbegehren und Volksentscheiden in Brandenburg. Unser Gesetzesvorschlag (umseitig) enthält folgende wesentliche Forderungen:

  • Freie Sammlung von Unterschriften im Volksbegehren (2. Stufe). So findet die Debatte in der Öffentlichkeit statt.

  • Mehr Flexibilität durch inhaltliche Korrekturmöglichkeiten. So können Initiativen auf die öffentliche Diskussion nach der Volksinitiative reagieren und ihre Forderungen in begrenztem Umfang anpassen.

  • Mehr Planungssicherheit durch klare Fristen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass Volksentscheide an Wahltagen stattfinden können. Finden Volksentscheide am Wahltag statt, werden Kosten eingespart und die Abstimmungsbeteiligung erhöht.

  • Förderung politischen Engagements durch eine öffentliche Teilkostenerstattung. Initiativen erhalten für das Volksbegehren 25 Cent pro gültiger Unterschrift (für max. 80.000 Unterschriften). Für den Volksentscheid 25 Cent pro Ja-Stimme (für max. 25 Prozent der Stimmberechtigten).

Begründung

Gesetz zur Stärkung von Volksbegehren und Volksentscheiden

Der Landtag möge beschließen:

Artikel I Änderung des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg)

Das Volksabstimmungsgesetz vom 14. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 06], S.94) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 12]) wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Volksinitiative muss den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes, der bei der Unterstützung einsehbar sein muss, enthalten.“
  2. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: „Recht auf Beratung (1) Die Vertreter einer beabsichtigten Volksinitiative können sich durch das für Inneres zuständige Ministerium über die verfassungs- und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen beraten lassen.“
  3. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst: „den vollständigen Wortlaut oder den wesentlichen Inhalt in Kurzform des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes,“
  4. In § 12 Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Vertrauenspersonen werden schriftlich und möglichst auf elektronischem Wege umgehend unterrichtet.“
  5. In § 13 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Die Vertreter können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 in geringfügig veränderter, dem wesentlichen Inhalt nicht widersprechender Form einreichen.“
  6. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines Monats“ ersetzt durch die Wörter „vier Monaten“.
  7. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „eines Monats“ ersetzt durch die Wörter „von sechs Wochen“.
  8. § 14 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Eintragungsfrist beginnt acht Wochen nach Ablauf der Frist nach § 13 Absatz 3 und dauert sechs Monate. Der Landesabstimmungsleiter gibt im Rahmen der Bekanntmachung nach Absatz 1 Beginn und Ende der Frist bekannt, innerhalb derer das Volksbegehren durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung unterstützt werden kann (Eintragungsfrist).“
  9. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Orte“ durch die Wörter „die Amtsräume der Abstimmungsbehörden“ ersetzt.
  10. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Eintragung“ die Wörter „in den Amtsräumen der Abstimmungsbehörde“ eingefügt.
  11. In § 15 Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Auf Anforderung erhalten die Vertreter einer Volksinitiative die amtlichen Eintragungslisten in angemessener Zahl vom Landesabstimmungsleiter.“
  12. In § 15 Absatz 4 werden die Wörter „den ehrenamtlichen Bürgermeistern von Amts wegen, den Notaren und anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stellen auf ihre Anforderung genügend amtliche Eintragungslisten auszuhändigen sowie“ gestrichen.
  13. In § 15 Absatz 5 wird nach dem Wort „Eintragungslisten“ die Wörter „in den Amtsräumen der Abstimmungsbehörde“ eingefügt.
  14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Eintragungen in die amtlichen Eintragungslisten können in den Amtsräumen der Abstimmungsbehörde oder außerhalb der Amtsräume (freie Sammlung) geleistet werden. Der vollständige Wortlaut des Gesetz oder der anderen Vorlage nach § 5 muss bei der Eintragung einsehbar sein. Eintragungen in den Amtsräumen der Abstimmungsbehörde sind bis 16 Uhr des letzten Tages der Eintragungsfrist zu leisten. Eintragungen im Wege der freien Sammlung müssen dem Landesabstimmungsleiter geordnet nach Abstimmungsbehörden bis 16 Uhr des letzten Tages der Eintragungsfrist vorliegen. Der Landesabstimmungsleiter übermittelt die amtlichen Eintragungslisten unverzüglich den Abstimmungsbehörden. “
  15. § 17 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Erfolgt die Eintragung in den Amtsräumen der Abstimmungsbehörden, kann diese nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde erfolgen, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
  16. In § 17a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und für jede andere zur Beglaubigung ermächtigte Stelle, die amtliche Eintragungslisten angefordert hat,“ gestrichen.
  17. § 17a Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
  18. § 18 wird wie folgt neu gefasst: „Inhalt der Eintragungsliste und des Eintragungsscheins (1) Die amtliche Eintragungsliste muss enthalten
  19. eine Überschrift, aus der der Zweck der Eintragung eindeutig hervorgeht,
  20. den vollständigen Wortlaut oder den wesentlichen Inhalt in Kurzform des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5,
  21. die fortlaufende Nummerierung der Eintragungen auf den jeweiligen Eintragungslisten,
  22. den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftenleistung,
  23. die persönlichen Unterschriften,
  24. einen Hinweis auf die in § 26 Absatz 2 Satz 1 enthaltene Möglichkeit der Erledigung des Volksbegehrens. (2) Für den amtlichen Eintragungsschein gelten die Anforderungen aus Absatz 1 Nr. 1 bis 2 und Nr. 4 bis Nr. 7. (3) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.“
  25. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst: „die eine unvollständige, fehlerhafte oder unleserliche Angabe des Geburtsdatums enthalten,“
  26. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst: „die eine unvollständige, fehlerhafte oder unleserliche Angabe des Namens, Vornamens, Wohnorts, der Anschrift oder des gewöhnlichen Aufenthalts der eintragungsberechtigten Person enthalten und die unterzeichnende Person dadurch nicht zweifelsfrei erkennen lassen,“
  27. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 wird wie folgt neu gefasst: „die eine unvollständige, fehlerhafte oder unleserliche Angabe des Tages der Unterschriftsleistung enthalten.“
  28. § 21 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Abstimmungsbehörde stellt unverzüglich nach Eingang der amtlichen Eintragungslisten nach § 17 Absatz 1 Satz 5 die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen sowie die Gründe der Ungültigkeit und den Anteil der Ungültigkeitsgründe an der Gesamtzahl fest und übermittelt das Ergebnis unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter.“
  29. § 21 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Der Kreisabstimmungsausschuss ermittelt für den Stimmkreis die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen sowie die Gründe der Ungültigkeit und den Anteil der Ungültigkeitsgründe an der Gesamtzahl und übermittelt das Ergebnis unverzüglich dem Landesabstimmungsleiter.“
  30. In § 21 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Landesabstimmungsausschuß“ ersetzt durch die Wörter „Spätestens vier Wochen nach Ablauf der Eintragungsfrist fasst der Landesabstimmungsausschuss“.
  31. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Beschluß“ die Wörter „binnen zwei Wochen nach Zugang des Berichts nach Absatz 3“ eingefügt.
  32. § 21 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: „Der Präsident des Landtages macht das Ergebnis des Volksbegehrens mit den Gründen der Ungültigkeit und deren Anteil an der Gesamtzahl im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt. Den Vertretern der Volksinitiative ist das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.“
  33. In § 26 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Erfolgt binnen dieser drei Monate eine Wahl des Landtages, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments oder der Gemeindevertretungen, so kann der Volksentscheid am Wahltag stattfinden, sofern eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids gewährleistet ist.“
  34. In § 34 Absatz 1 wird das Wort „unverzüglich“ durch die Wörter „binnen zwei Wochen“ ersetzt.
  35. In § 44 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „vor“ durch das Wort „nach“ ersetzt.
  36. Nach § 68 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Die Vertreter haben Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung eines Volksbegehrens. Die Höhe der Erstattung ist auf 0,25 Euro für jeden Stimmberechtigten, der ein Volksbegehren durch seine Unterschrift rechtswirksam unterstützt hat, begrenzt. Dabei werden höchstens so viele Unterschriften berücksichtigt, wie für das Zustandekommen des Volksbegehrens erforderlich sind. Die Kostenerstattung ist durch die Vertreter innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Ergebnisses nach § 21 Absatz 4 beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen. (6) Absatz 5 gilt entsprechend für die nachgewiesenen Kosten eines Abstimmungskampfes für jeden Stimmberechtigten, der bei einem Volksentscheid für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 der Vertreter in gültiger Weise mit „Ja“ gestimmt hat. Dabei werden Ja-Stimmen von höchstens einem Viertel der Stimmberechtigten berücksichtigt. Absatz 5 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist mit der Bekanntmachung des Ergebnisses nach § 51 beginnt.“

Artikel 2

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Das Gesetz tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingereichte Volksinitiativen nach § 9 Absatz 1 findet die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Fassung des Volksabstimmungsgesetzes Anwendung.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Bündnis Wir entscheiden mit aus Oranienburg
Frage an den Initiator

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 31.05.2017
Petition endet: 25.03.2018
Region: Brandenburg
Kategorie: Bürgerrechte

Neuigkeiten

  • Lieber Unterstützer, liebe Unterstützerin,

    waren Sie schon auf einem der Weihnachtsmärkte? Wir schon! Aber nicht zum Punsch trinken oder Schmalzkuchen essen, sondern um weiter Unterschriften für unsere beiden Volksinitiativen zu sammeln. Knapp 500 Unterschriften kamen so in den letzten zwei Wochen für beide Volksinitiativen zusammen. Rechnet man die Unterschriften hinzu, die per Post ankamen, so waren es über 700 Unterschriften. Damit sind wir aber leider noch immer nicht am Ziel. Aktuell fehlen uns für beide Volksinitiativen noch ca. 8500 (handschriftliche) Unterschriften, um sie einreichen zu können.

    Gemeinsam können wir den Rest noch bis Ende März schaffen! Gerade die Advents- und Weihnachtstage bieten eine gute Gelegenheit, denn man trifft... weiter

  • Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,

    über 1500 Menschen haben sich bei openPetition für unsere Volksinitiative für faire Volkbegehren und Volksentscheide in Brandenburg eingetragen. Nur 181 haben uns jedoch die Unterschriftenliste zurückgeschickt. Das ist ein Problem, denn es bedeutet, dass viele die Volksinitiative wichtig finden und unterstützen möchten, diese Unterstützungsbekundung aber bislang nicht zählt, denn wir benötigen für unsere verbindliche Volksinitiative die Unterschriftenlisten mit einer handschriftlichen Unterschrift. Nur dann zählt die Unterstützung.

    20.000 Unterschriften brauchen wir, erst 12.142 liegen uns vor.

    Wenn Sie also die Unterschriftenliste noch nicht ausgedruckt, unterschrieben und abgeschickt haben, dann... weiter

  • Liebe Unterstützer/innen unserer Volksinitiative,

    vielen Dank für die Unterstützung unserer Initiative für faire Volksbegehren in Brandenburg!

    ACHTUNG: Eventuell haben Sie jedoch unsere zweite Initiative übersehen: für faire Bürgerbegehren in den Kommunen. Hier sind die Hürden noch deutlich höher als auf Landesebene. Unterstützen Sie deshalb bitte auch unsere zweite Volksinitiative:
    www.openpetition.de/petition/online/fuer-faire-buergerbegehren-und-buergerentscheide-in-den-kommunen

    Wie schon zuvor: Ihre Unterstützung wird vom Land Brandenburg nur mitgezählt, wenn die Liste unterschrieben bei uns vorliegt. Bitte fragen Sie auch in Ihrer Familie, bei Freunden und Bekannten nach einer Unterschrift, bevor Sie uns die Liste zurücksenden.... weiter

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