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Abschluss und Evaluation des Petitionsverfahrens
am 29.03.2020Die Petition hat entgegen der weit verbreiteten Auffassung bestätigt, dass der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in grundlegenden Fragen, wie die der bundesweiten Regulation der Arbeitszeit, die Interessen der Mehrheit der ökonomisch aktiven Bevölkerung (sogenannte Arbeitnehmer) nicht vertreten kann, weil er juristisch die sogenannten Arbeitnehmer als den sogenannten Arbeitgebern gleichgestellt ansieht. Die Arbeiter müssen daher stets nur ihre eigenen Interessen vertreten und dürfen sich nicht in die Lage der sogenannten Arbeitgeber versetzen. Andernfalls müssen sie sich schon bald an den 12-Stunden-Arbeitstag und die 60-Stunden-Arbeitswoche gewöhnen, wie diese leider schon in Österreich Realität sind.
Aus der Geschichte des 19. Jahrhunderts ist bekannt, dass bei Passivität und Ängstlichkeit seitens der Arbeiter die Länge des Arbeitstages sich auf das physiologische Maximum von 16 Stunden ausdehnen wird. Deshalb müssen Arbeiter und Angestellte sich verstärkt in Ihren Gewerkschaften, Arbeiterräte, Arbeiternetzwerke u.Ä. engagieren und dürfen nicht darauf hoffen, dass sich irgendeine bürgerliche Partei oder irgendein staatliches Ministerium für die Interessen der Arbeiter einsetzen.
Mein abschließende Evaluation und Kommentierung des Petitionsverfahrens sendete ich dazu letzte Woche ab:
"Sehr geehrter Herr Marian Wendt,
zum Abschluss des Petitionsverfahrens erhalten Sie nun meine Evaluation und Kommentierung Ihrer sogenannten Begründung der Beschlussempfehlung zum Abschluss des Petitionsverfahrens, in welcher ich auch auf die Stellungnahme der Bundesregierung eingehen werde. Das von Ihnen zum 13. Dezember 2019 datierte Schreiben erhielt ich am 06. Februar 2020.
In Ihrer sogenannten Begründung führen Sie zuerst weitreichend die individuellen und gesellschaftlichen Vorteile auf, die durch das Umsetzen der Petition eintreten würden. Die vernachlässigbar geringen individuellen Nachteile lassen Sie zudem gleich weg. Damit bestätigen Sie die zu erwartende positive Wirkung der Petition.
Anschließend versuchen Sie mit einer Zusammenfassung der Ergebnis der parlamentarischen Prüfung Ihrer sogenannte Begründung zu rechtfertigen.
Hier wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Begriff der Vollzeitarbeit gesetzlich nicht und damit noch nicht definiert sei und demzufolge außerhalb des Gesetzes „der Abgrenzung von Überstunden bzw. Mehrarbeit“ diene. Dieser Formalismus trägt nichts zur Sache bei. Dass Vollzeitarbeit gesetzlich nicht definiert ist, spielt keine Rolle, da dieser Begriff in der Petition von einem umfangreichen Text umgeben ist, welcher die Bedeutung dieses Begriffes klarstellen sollte. Im weiteren Verlauf Ihrer sogenannten Begründung scheinen Sie und die Bundesregierung den Begriff dann auch verstanden zu haben.
Das ArbZG geht zwar indirekt von 48 Stunden Arbeitszeit pro Woche aus, aber nicht als bundesweit einheitliche und branchenübergreifende Höchstarbeitszeit. Damit hat Ihr Vergleich von wöchentlich 40 Stunden mit einer von Ihnen nicht näher bestimmten Höchstarbeitszeit keinerlei Relevanz. Wenn das ArbZG nur soweit geht, wie es die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erfordert, stellt sich die Frage, welche Experimente durchgeführt wurden, die zum dort indirekt vertretenen Richtwert von wöchentlich 48 Stunden führten. Diese müssten dann bspw. auch zeigen, dass wöchentlich 48 Stunden gesünder und 30 Stunden schädlicher sind. Ärzte und Krankenkassen müssten dann fordern, dass alle arbeitsfähigen Menschen zur Schonung Ihrer Gesundheit 48 Stunden in der Woche arbeiten sollten. Lange vor der Verabschiedung des ArbZG wurde jedenfalls ein Richtwert von 40 Stunden pro Woche durch Industriearbeiter erkämpft.
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(Fortsetzung)
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Mit fast kindlicher Naivität schreiben Sie, „Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind danach grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, mit wem und unter welchen Konditionen sie einen Arbeitsvertrag abschließen wollen“. Diese Entscheidungsfreiheit ist eine rein juristische und liegt außerhalb der Lebenswirklichkeit. Der sogenannte Arbeitnehmer, der seine Arbeitskraft gegen Bezahlung an einen sogenannten Arbeitgeber abgibt, tut dies nur wegen seines Bedürfnisses zu Überleben, welches er nur unter Zuhilfenahme dieser Bezahlung befriedigen kann, da er über keine anderweitigen Einkommensquellen verfügt, die ihm das Überleben absichern können. Er ist als Lohnabhängiger damit in seiner Notlage gezwungen, ein Beschäftigungsverhältnis mit einem sogenannten Arbeitgeber einzugehen, welches juristisch dann durch einen Arbeitsvertrag dargestellt wird. Der sogenannte Arbeitgeber ist dabei in keiner solchen Notlage, weil ihm ein großes Heer an Arbeitslosen zur Verfügung steht, aus welchem er seine sogenannten Arbeitnehmer rekrutieren kann, weil er von seinem Kapital länger zehren kann, als der Lohnabhängige von seinen Ersparnissen und weil er letztlich auch selbst arbeiten könnte. In der Realität verdecken damit generelle Entscheidungszwänge die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit beim Abschluss von Arbeitsverträgen, weil bildlich gesprochen dem sogenannten Arbeitnehmer eine Pistole auf den Kopf gerichtet ist, die von der Hand der Klasse der sogenannten Arbeitgeber geführt wird.
Dass die Petition nicht in die Grundrechte eingreifen würde, habe ich aus den Ausführungen des BMAS abgeleitet, von welchem ich annahm, dass dieses bei seiner Stellungnahme gewissenhaft alle relevanten Aspekte des Grundgesetzes untersucht hätte. Dass sich diese Aussage aus der Widerlegung der genannten Aspekte ergibt, sollte jedenfalls aus dem Text des Widerspruchs gegen die Einstellung des Petitionsverfahrens klar hervorgehen.
Sie schreiben, „allgemeingültige Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung dürften angesichts der vielschichtigen Problematik sowie der unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten demnach nicht zu sachgerechten Lösungen führen“. Solche Regelungen müssen damit also unsachgerecht sein, d.h. erkennbar von Planungszielen abweichen oder mit unzureichend gewichtigen Gründen das Zurücktreten des einen Belangs hinter den anderen rechtfertigen lassen. Sie dürfen also nur dann das beabsichtigte Ziel erreichen, wenn sie Benachteiligungen bspw. mit Meinungen rechtfertigen. Dann soll der Petition entsprochen und das ArbZG um die Höchstgrenze von 30 Stunden pro Woche ergänzt werden, weil ich das Gut finde.
Die Schwäche Ihrer scheinbaren Argumente zeigt auch hier Ihre einseitige Ausrichtung auf die Interessen der Unternehmer. Dieser Umstand ist aber kein Zufall, denn die Beamten im kapitalistischen Staat sind gerade dazu angestellt, die Interessen von Unternehmensbesitzern zu schützen.
Sie hätten das Petitionsverfahren deutlich abkürzen können, wenn Sie die Petition an einen geistig ausreichend reifen Kollegen gegeben hätte, der ohne Umschweife und Ausflüchte sofort und nicht erst nach über zwei Jahren die Unfähigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages in grundlegenden Fragen wie der bundesweiten Regulation der Arbeitszeit bestätigt hätte. Erst jetzt schrieben Sie, „weitere Regelungen überlässt der Gesetzgeber den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, die in Tarifverträgen die Arbeitszeit bestimmen“.
Eine kurze Antwort hätte einfach darauf hinweisen können, dass ausschließlich organisierte Arbeiter eine kürzere Arbeitswoche mit den oben von Ihnen bestätigten gesamtgesellschaftlichen Vorteilen erkämpfen können.
Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian Rostock" -
Nachricht zu einer abgeschlossenen Petition
am 29.03.2020Die Petition hat entgegen der weit verbreiteten Auffassung bestätigt, dass der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in grundlegenden Fragen, wie die der bundesweiten Regulation der Arbeitszeit, die Interessen der Mehrheit der ökonomisch aktiven Bevölkerung (sogenannte Arbeitnehmer) nicht vertreten kann, weil er juristisch die sogenannten Arbeitnehmer als den sogenannten Arbeitgebern gleichgestellt ansieht. Die Arbeiter müssen daher stets nur ihre eigenen Interessen vertreten und dürfen sich nicht in die Lage der sogenannten Arbeitgeber versetzen. Andernfalls müssen sie sich schon bald an den 12-Stunden-Arbeitstag und die 60-Stunden-Arbeitswoche gewöhnen, wie diese leider schon in Österreich Realität sind.
Aus der Geschichte des 19. Jahrhunderts ist bekannt, dass bei Passivität und Ängstlichkeit seitens der Arbeiter die Länge des Arbeitstages sich auf das physiologische Maximum von 16 Stunden ausdehnen wird. Deshalb müssen Arbeiter und Angestellte sich verstärkt in Ihren Gewerkschaften, Arbeiterräte, Arbeiternetzwerke u.Ä. engagieren und dürfen nicht darauf hoffen, dass sich irgendeine bürgerliche Partei oder irgendein staatliches Ministerium für die Interessen der Arbeiter einsetzen.
Mein abschließende Evaluation und Kommentierung des Petitionsverfahrens sendete ich dazu letzte Woche ab:
"Sehr geehrter Herr Marian Wendt,
zum Abschluss des Petitionsverfahrens erhalten Sie nun meine Evaluation und Kommentierung Ihrer sogenannten Begründung der Beschlussempfehlung zum Abschluss des Petitionsverfahrens, in welcher ich auch auf die Stellungnahme der Bundesregierung eingehen werde. Das von Ihnen zum 13. Dezember 2019 datierte Schreiben erhielt ich am 06. Februar 2020.
In Ihrer sogenannten Begründung führen Sie zuerst weitreichend die individuellen und gesellschaftlichen Vorteile auf, die durch das Umsetzen der Petition eintreten würden. Die vernachlässigbar geringen individuellen Nachteile lassen Sie zudem gleich weg. Damit bestätigen Sie die zu erwartende positive Wirkung der Petition.
Anschließend versuchen Sie mit einer Zusammenfassung der Ergebnis der parlamentarischen Prüfung Ihrer sogenannte Begründung zu rechtfertigen.
Hier wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Begriff der Vollzeitarbeit gesetzlich nicht und damit noch nicht definiert sei und demzufolge außerhalb des Gesetzes „der Abgrenzung von Überstunden bzw. Mehrarbeit“ diene. Dieser Formalismus trägt nichts zur Sache bei. Dass Vollzeitarbeit gesetzlich nicht definiert ist, spielt keine Rolle, da dieser Begriff in der Petition von einem umfangreichen Text umgeben ist, welcher die Bedeutung dieses Begriffes klarstellen sollte. Im weiteren Verlauf Ihrer sogenannten Begründung scheinen Sie und die Bundesregierung den Begriff dann auch verstanden zu haben.
Das ArbZG geht zwar indirekt von 48 Stunden Arbeitszeit pro Woche aus, aber nicht als bundesweit einheitliche und branchenübergreifende Höchstarbeitszeit. Damit hat Ihr Vergleich von wöchentlich 40 Stunden mit einer von Ihnen nicht näher bestimmten Höchstarbeitszeit keinerlei Relevanz. Wenn das ArbZG nur soweit geht, wie es die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erfordert, stellt sich die Frage, welche Experimente durchgeführt wurden, die zum dort indirekt vertretenen Richtwert von wöchentlich 48 Stunden führten. Diese müssten dann bspw. auch zeigen, dass wöchentlich 48 Stunden gesünder und 30 Stunden schädlicher sind. Ärzte und Krankenkassen müssten dann fordern, dass alle arbeitsfähigen Menschen zur Schonung Ihrer Gesundheit 48 Stunden in der Woche arbeiten sollten. Lange vor der Verabschiedung des ArbZG wurde jedenfalls ein Richtwert von 40 Stunden pro Woche durch Industriearbeiter erkämpft.
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